Der Auskunftsanspruch zum Trennungszeitpunkt kann – s.o. I. – noch in allen laufenden Verfahren geltend gemacht werden.[1] Er fällt, sofern der Zugewinn bereits als Folgesache im Verbund geltend gemacht ist, ebenfalls in den Verbund. Problematisch ist es allerdings, wenn bei einer Stufenklage rechtskräftig durch Teilurteil über den Auskunftsantrag entschieden worden ist und sich der Rechtsstreit in der Leistungsstufe befindet. M.E. handelt es sich um eine sachdienliche Antragserweiterung, so dass das Verfahren in der Auskunftsstufe weitergeführt wird.[2]
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