Ist das Endvermögen eines Ehegatten geringer als das Vermögen, das er in der Auskunft zum Trennungszeitpunkt angegeben hat, so hat dieser Ehegatte darzulegen und zu beweisen, dass die Vermögensminderung nicht auf Handlungen i.S.d. Satzes 1 Nr. 1 bis 3 zurückzuführen ist.

Diese Beweislastregelung soll den Schutz vor illoyalen Vermögensminderungen ergänzen und sieht deshalb vor, dass der Ausgleichsschuldner Vermögensminderungen zwischen dem Zeitpunkt der Trennung und dem Stichtag für das Endvermögen nachvollziehbar darlegen muss. Die Beweislastregelung knüpft an die tatsächlichen Angaben des betreffenden Ehegatten an, erfasst also nicht auch Fallgestaltungen, bei denen die Auskunft vom anderen Ehegatten als unvollständig oder unwahr beanstandet wird.[1]

Mit der in § 1379 BGB vorgesehenen Auskunft und Belegvorlagepflicht ab dem Zeitpunkt der Trennung kann der Anspruchsgläubiger nunmehr illoyale Vermögensminderungen frühzeitig und substantiiert vortragen. Insoweit genügt es für den durch die Beweislastregelung begünstigten Ehegatten vorzutragen, die Vermögensminderung beruhe auf einer illoyalen Vermögensminderung. Der Gegner muss nunmehr darlegen und beweisen, dass das nicht zutrifft. Dazu muss er lückenlos den Verbleib erklären und beweisen. Gelingt das nicht, gilt der Vortrag des Gegners als zugestanden, § 138 Abs. 3 ZPO, d.h. der Betrag wird dem Endvermögen zugerechnet.

Behauptet der begünstigte Ehegatte eine höhere im Zeitraum zwischen Trennung und Stichtag manipulativ herbeigeführte Vermögensminderung, trägt er für die gesamte behauptete Minderung die Darlegungs- und Beweislast; misslingt der Beweis, verbleibt es bei der Regelung des § 1375 Abs. 2 S. 2 BGB, d.h. nur die Minderung in Höhe des Betrages zwischen Trennung und Stichtag muss der andere Ehegatte widerlegen. Behauptet er aber eine zusätzliche, schon vor der Trennung vollendete Vermögensminderung, muss er diese darlegen und beweisen, kann aber außerdem eine sich i.S. des § 1375 Abs. 2 S. 2 BGB ergebende Vermögensminderung geltend machen.[2]

 

Praxishinweis:

Die Beweislastumkehr greift nur, wenn Auskunft auch zum Trennungszeitpunkt verlangt worden ist (s. dazu unten X.). Sofern kein genauer Trennungszeitpunkt festgestellt werden kann, ist der Auskunftsanspruch abzuweisen, die Beweislastumkehr greift nicht.

[1] Johannsen/Henrich/Jaeger, § 1375 Rn 31; BT-Drucks 16/13027 S. 10.
[2] Johannsen/Henrich/Jaeger, § 1375 Rn 31.

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