Die Auskunftspflicht umfasst nunmehr alle für die Berechnung des Anfangsvermögens maßgeblichen Informationen und beinhaltet damit – als Folgeänderung der Einführung eines negativen Anfangsvermögens in § 1374 Abs. 3 BGB – auch Auskünfte über nach § 1374 Abs. 2 BGB – die Vorschrift ist unverändert geblieben – dem Anfangsvermögen hinzuzurechnende Zuwendungen.

Um Vermögensverschiebungen zwischen Trennung und Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages – Stichtag – zu vermeiden oder einzudämmen, wird in Absatz 1 für den Ausgleichsgläubiger ein Anspruch auf Auskunft zum Zeitpunkt der Trennung eingeführt, um den derzeit nur unzureichenden Schutz vor vorgetäuschten oder verschleierten Vermögensverschiebungen des anderen Ehegatten zu verbessern.[1] Satz 1 regelt die Auskunftsansprüche, die erst ab dem Eintritt des jeweiligen Stichtages durchgesetzt werden können. Absatz 2 umfasst den Auskunftsanspruch bezogen auf den Zeitpunkt der Trennung, der schon vor Rechtshängigkeit geltend gemacht werden kann. Durch einen Vergleich der Vermögensbilanzen zum Zeitpunkt der Trennung und der Rechtshängigkeit werden Veränderungen im Bestand sichtbar.

Musterantrag:

Der Antragsgegner wird verpflichtet, Auskunft über den Bestand seines Vermögens am … (genauer Zeitpunkt der Trennung) zu erteilen und zu belegen (der Beleganspruch ist ggf. zu konkretisieren).

Praxishinweis:

Es ist stets der Auskunftsanspruch auch zum Zeitpunkt der Trennung im Rechtssinne[2] geltend zu machen, wobei der Streit um das genaue Datum vorhersehbar ist, insbesondere wenn die Trennung längere Zeit zurückliegt. Der Anspruchsteller kann sich aus der zurückliegenden Trennungszeit nicht ein Datum heraussuchen, zu dem die Eheleute schon sicher getrennt gelebt haben, wenn er sich über den genauen Trennungszeitpunkt unsicher ist.[3] In der anwaltlichen Beratung ist darauf hinzuweisen, dass möglichst genau Ausgaben vermerkt und Belege gesammelt werden.

Der Antragsgegner darf sich nicht mit einem bloßen Bestreiten des behaupteten Trennungszeitpunktes begnügen. Er muss seine Sicht des Trennungszeitpunktes darlegen (sekundäre Darlegungslast).[4]

Bestreitet der Antragsgegner den behaupteten Trennungszeitpunkt und ist er bei wahrheitsgemäßem Vortrag – insbesondere nach längerer Trennung – nicht in der Lage, seinerseits ein konkretes Trennungsdatum zu nennen, gibt es keinen Auskunftsanspruch, wenn der vom Antragsteller behauptete Trennungszeitpunkt nicht bewiesen wird; die Beweislastumkehr des § 1375 Abs. 2 S. 2 BGB ist ausgehebelt.

Nach allgemeinen Beweislastregeln[5] hat der Ehegatte, der den Auskunftsanspruch geltend macht, die Darlegungs- und Beweislast bzgl. des Zeitpunkts der Trennung.

Nach dem Wortlaut des § 1379 Abs. 1 BGB bezieht sich der Auskunftsanspruch auf alle Umstände, die für die Berechnung des Endvermögens maßgeblich sind und damit auch auf unredliche Vermögensminderungen i.S.d. § 1375 Abs. 2 BGB, die dem Endvermögen fiktiv zugerechnet werden.[6] Die Erklärung, keine illoyalen Vermögensminderungen vorgenommen zu haben, soll genügen.[7] Jaeger[8] weist zutreffend darauf hin, dass die Gesetzesmaterialien[9] dafür nicht den geringsten Anhaltspunkt bieten. Darüber hinaus gehe es bei der Auskunft zu § 1375 Abs. 2 S. 1 BGB um Tathandlungen und nicht um einen Gesamtbestand an Objekten (Sachen und Rechte) und Verbindlichkeiten.[10]

Für illoyale Vermögensminderungen – auch vor dem Trennungszeitpunkt – ist deshalb weiter der Anspruch aus § 242 BGB von Bedeutung.[11] Nach dieser Bestimmung hat derjenige einen allgemeinen Auskunftsanspruch, der entschuldbar über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Unklaren ist und deshalb auf die Auskunft angewiesen ist, die dieser unschwer erteilen kann. Legt im Bereich des Zugewinnausgleichs der Auskunftsbegehrende Umstände dar, aus denen sich der nicht fern liegende Verdacht unentgeltlicher Zuwendungen des anderen Ehegatten an Dritte – nicht aber an den anderen Ehegatten[12]  –, von Verschwendungen[13] oder von benachteiligenden Handlungen[14] ergibt, so kann er Auskunft über die den Verdacht begründenden Vorgänge verlangen.[15]

Ein solcher Auskunftsanspruch bezüglich Vermögensminderung ist auf einen bestimmten Tatbestand beschränkt: Der Auskunftsgläubiger muss hinsichtlich einzelner Vorgänge konkrete, hinreichend sichere Anhaltspunkte für ein Handeln i.S.d. § 1375 Abs. 2 BGB vortragen, der Auskunftsverpflichtete muss darüber Auskunft erteilen. Dabei dürfen an den Vortrag ausreichend konkreter Verdachtsmomente, aus denen sich die nahe liegende Möglichkeit i.S.d. § 1375 Abs. 2 BGB ergibt, keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Es genügt vielmehr, dass ein Ehegatte Umstände darlegt, aus denen sich der nicht fern liegende Verdacht einer illoyalen Vermögensminderung ergibt.[16]

In dem in der Praxis häufigsten Fall der Manipulation von Konten durch Minderung der Aktiva oder Mehrung der Passiva oder der Auflösung von Bausparverträgen und Lebensversicherungen genügt der Auskunft begehrende Ehegatte seiner Darlegungslast im Hinblick auf ...

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