Ist das Zugewinnausgleichsverfahren vor dem 1.9.2009 eingeleitet (= anhängig gemacht) worden, gilt neues Recht mit Ausnahme des § 1374 Abs. 3 BGB.[1] Rechtsfolge ist, dass in diesen Verfahren das Anfangsvermögen immer mindestens 0 EUR ist. Für am 1.9.2009 laufende Verfahren gelten:

Unerheblich ist es, ob und wann das Scheidungsverfahren eingeleitet worden ist.[4] Maßgeblich ist allein der Zeitpunkt der Anhängigkeit des Zugewinnausgleichsverfahrens.[5] Sofern vor dem 1.9.2009 ein (begründeter) Antrag auf vorzeitigen Zugewinnausgleich nach §§ 1385, 1386 BGB a.F. anhängig gemacht worden ist, gilt § 1374 BGB a.F. Gleiches gilt, wenn vor dem 1.9.2009 (nur) ein isolierter Auskunftsanspruch nach § 1379 BGB a.F. anhängig gemacht worden ist.[6] Art. 229 § 20 Abs. 2 EGBGB sieht bewusst nur eine Übergangsregelung für § 1374 BGB vor,[7] denn nur in Bezug auf die Einführung des negativen Anfangsvermögens besteht ein schutzwürdiges Interesse am Fortbestand der alten Rechtslage. Die übrigen Bestimmungen dienen dem Schutz vor Manipulationen; das Vertrauen auf den Fortbestand einer Manipulationsmöglichkeit ist nicht schutzwürdig.

 

Praxishinweis:

Besondere Bedeutung hat § 1384 BGB, d.h. Veränderungen nach dem Stichtag haben grundsätzlich keine Bedeutung (zu Möglichkeiten des Begrenzungseinwandes s. unten XI.). In allen laufenden Verfahren in 1. und 2. Instanz ist deshalb eine Überprüfung der Anträge notwendig. Ist der Begrenzungseinwand des § 1378 Abs. 2 BGB a.F. vor dem 1.9.2009 im Verbundverfahren[8] erhoben worden, weil eine (auch manipulierte) Verminderung des Vermögens behauptet wurde, so ist zu prüfen, ob der Antrag zu erhöhen ist.

[1] OLG Karlsruhe FamRZ 2009, 1909; Schwab, FamRZ 2009, 1961; Büte, NJW 2009, 2776; Brudermüller, FamRZ 2009, 1185; Palandt/Brudermüller/Diederichsen, BGB, 69. Aufl., Art. 229 § 20 Rn 3; Weinreich, FuR 2009, 497; Götsche, ZFE 2009, 404; a.A. FamRB 2009, 280; a.A. Krause, Zugewinnausgleich in der Praxis Rn 1340; Griwotz, NotBZ 2009, 343.
[2] Kogel, FamRB 2010, 87, 89; a.A. Götsche, ZFE 2010, 164, 165.
[3] Götsche, ZFE 2009, 404; Kogel, FamRB 2009, 21 und 280.
[4] BT-Drucks 16/10798 S. 25; Palandt/Brudermüller/Diederichsen, Art. 229 EGBGB Rn 3.
[5] Rakete-Dombek, FPR 2009, 270; Gutdeutsch, FPR 2009, 277.
[6] So zutreffend Schwab, FamRZ 2009, 1961.
[7] BT-Drucks 16/10798 S. 25.
[8] Klein, Reform der Zugewinngemeinschaft 2009, Rn 135.

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