Ist das Zugewinnausgleichsverfahren vor dem 1.9.2009 eingeleitet (= anhängig gemacht) worden, gilt neues Recht mit Ausnahme des § 1374 Abs. 3 BGB.[1] Rechtsfolge ist, dass in diesen Verfahren das Anfangsvermögen immer mindestens 0 EUR ist. Für am 1.9.2009 laufende Verfahren gelten:
- die Beweislastregelung in § 1375 Abs. 2 S. 2 BGB,
- die Berücksichtigung von Verbindlichkeiten über die Höhe des Vermögens hinaus in § 1375 Abs. 1 S. 2 BGB,[2]
- die Neufassung des § 1378 Abs. 2 S. 2 BGB i.V.m. § 1384 BGB,[3]
- der neue Auskunftsanspruch in § 1379 BGB,
- die Neufassung der §§ 1385, 1386 BGB mit den daraus resultierenden Verbesserungen des einstweiligen Rechtsschutzes,
- der Wegfall des § 1389 BGB (Sicherheitsleistung)
- sowie die Neufassung des § 1390 BGB.
Unerheblich ist es, ob und wann das Scheidungsverfahren eingeleitet worden ist.[4] Maßgeblich ist allein der Zeitpunkt der Anhängigkeit des Zugewinnausgleichsverfahrens.[5] Sofern vor dem 1.9.2009 ein (begründeter) Antrag auf vorzeitigen Zugewinnausgleich nach §§ 1385, 1386 BGB a.F. anhängig gemacht worden ist, gilt § 1374 BGB a.F. Gleiches gilt, wenn vor dem 1.9.2009 (nur) ein isolierter Auskunftsanspruch nach § 1379 BGB a.F. anhängig gemacht worden ist.[6] Art. 229 § 20 Abs. 2 EGBGB sieht bewusst nur eine Übergangsregelung für § 1374 BGB vor,[7] denn nur in Bezug auf die Einführung des negativen Anfangsvermögens besteht ein schutzwürdiges Interesse am Fortbestand der alten Rechtslage. Die übrigen Bestimmungen dienen dem Schutz vor Manipulationen; das Vertrauen auf den Fortbestand einer Manipulationsmöglichkeit ist nicht schutzwürdig.
Praxishinweis:
Besondere Bedeutung hat § 1384 BGB, d.h. Veränderungen nach dem Stichtag haben grundsätzlich keine Bedeutung (zu Möglichkeiten des Begrenzungseinwandes s. unten XI.). In allen laufenden Verfahren in 1. und 2. Instanz ist deshalb eine Überprüfung der Anträge notwendig. Ist der Begrenzungseinwand des § 1378 Abs. 2 BGB a.F. vor dem 1.9.2009 im Verbundverfahren[8] erhoben worden, weil eine (auch manipulierte) Verminderung des Vermögens behauptet wurde, so ist zu prüfen, ob der Antrag zu erhöhen ist.
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