Kapitalzinsen und Sparprämien, die im Rahmen eines zur zusätzlichen Alterssicherung abgeschlossenen Sparvertrages jährlich anfallen und kapitalerhöhend auf dem Sparkonto verbleiben, sind bei der Zahlung von Elternunterhalt nicht als Einkünfte des Kindes, sondern als ihm zu belassende Rendite anzusehen (OLG Düsseldorf, Urt. v. 14.1.2009 – II-8 UF 172/08, FamRZ 2009, 1077).

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