Die Frage, wem nach § 1361b BGB die Ehewohnung zuzuweisen ist, ist nach einer umfassenden Billigkeitsabwägung aller Umstände des Einzelfalls zu beantworten. Dazu gehören neben der Verletzung oder Bedrohung des einen Ehegatten auch eine eventuelle Provokation durch den anderen und die Eigentumsverhältnisse sowie das Kindeswohl. Dabei trifft das Gesetz in § 1361b Abs. 2 BGB die Grundentscheidung, dass die Wohnung in der Regel dem verletzten oder bedrohten Ehegatten zur alleinigen Nutzung zu überlassen ist (OLG Köln, Beschl. v. 1.8.2008 – 4 UF 74/08, FamRZ 2009, 973).

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