Wird die Prozesskostenhilfe nur für einen Teil des Streitgegenstandes des beabsichtigten Rechtsmittels bewilligt, läuft wiederum mit Zugang des Bewilligungsbeschlusses die zweiwöchige Wiedereinsetzungsfrist gem. § 234 Abs. 1 ZPO. Es läuft in diesem Fall keine kurze Überlegungsfrist wie bei der vollständigen Verweigerung der Prozesskostenhilfe. Denn die Einlegung des Rechtsmittels kann unabhängig von einem bestimmten Antrag erfolgen, so dass im Rahmen der Begründungsfrist ausreichend Überlegungszeit verbleibt.[17]

[17] BGH NJW-RR 1993, 451; OLG Zweibrücken FamRZ 2000, 1573.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge