Wird die Prozesskostenhilfe nur für einen Teil des Streitgegenstandes des beabsichtigten Rechtsmittels bewilligt, läuft wiederum mit Zugang des Bewilligungsbeschlusses die zweiwöchige Wiedereinsetzungsfrist gem. § 234 Abs. 1 ZPO. Es läuft in diesem Fall keine kurze Überlegungsfrist wie bei der vollständigen Verweigerung der Prozesskostenhilfe. Denn die Einlegung des Rechtsmittels kann unabhängig von einem bestimmten Antrag erfolgen, so dass im Rahmen der Begründungsfrist ausreichend Überlegungszeit verbleibt.[17]
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