Die Reform des Versorgungsausgleichs ist am 3.4.2009 verkündet worden.[1] Die Neuregelungen werden zum 1.9.2009 in Kraft treten.

Auch nach der geplanten Strukturreform des Versorgungsausgleichs beschränkt sich dieser nicht auf den Ausgleich ehebedingter Nachteile und von solchen aus Kinderbetreuung, sondern geht weiterhin vom Halbteilungsgrundsatz aus, d.h. von hälftiger Teilhabe an dem ehezeitlichen Zuerwerb. Insofern besteht ein Wertungswiderspruch zum aktuellen Unterhaltsrecht, das zunehmend auf den Ausgleich ehebedingter Nachteile abstellt.

Das Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) regelt den VA künftig in einem einheitlichen Gesetz, dem Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG). Das BGB wird in Zukunft nur noch eine Grundnorm zum VA enthalten (§ 1587 BGB). Im Übrigen wird auf das VersAusglG verwiesen. Die Zersplitterung der Materie in mehrere Normbereiche (BGB, VAHRG, VAÜG, BarwertVO) wird dadurch entfallen. Das VersAusglG regelt die Materie zusammenhängend und transparent. Es ist in einer bürgerfreundlichen Sprache gehalten, die das Verständnis der sehr komplexen Sachverhalte erleichtert.

Neben der Neuregelung des VA enthält das VAStrRefG zahlreiche Folgeregelungen. Insbesondere werden etliche erst am 1.9.2009 in Kraft tretende Bestimmungen des FamFG hierdurch wieder geändert. Dies gilt nicht nur für Regelungen über das Verfahren in VA-Sachen (Art. 2 VAStrRefG), sondern auch für das Übergangsrecht (Art. 22 VAStrRefG). Zugleich führt das Gesetz für die Bundesbeamten die Realteilung ein, d.h. die Einrichtung eines eigenen Versorgungskontos für den Ausgleichsberechtigten bei demselben Versorgungsträger, bei dem das Anrecht auf Beamtenversorgung für den Pflichtigen besteht. Ferner werden Folgeregelungen z.B. für die gesetzliche Rentenversicherung (u.a. zum Rentnerprivileg) und für weitere Versorgungsarten getroffen (z.B. Versorgungen der Abgeordneten, Soldaten und Landwirte).

[1] BGBl I, S. 700.

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