Der Unterhalt bei Feststellung der Vaterschaft ist in der Vorschrift des § 237 FamFG völlig neu geregelt. Diese Vorschrift tritt an die Stelle des § 653 ZPO a.F. Das Verfahren ist daher nicht mehr ein Teil des auf Feststellung der Vaterschaft gerichteten Abstammungsverfahrens, sondern nunmehr ein selbständiges Verfahren.[145]

Allerdings kann mit einem Verfahren auf Feststellung des Bestehens der Vaterschaft eine Unterhaltssache nach § 237 FamFG verbunden werden, § 179 Abs. 1 Satz 2 FamFG. Bei dem kombinierten Feststellungs- und Unterhaltsantrag handelt es sich um mehrere Ansprüche des Antragstellers gegen denselben Antragsgegner (objektive Antragshäufung). Dadurch ist das in § 179 Abs. 2 FamFG geregelte Verbot der Klageverbindung ausdrücklich durchbrochen.

Auch im Fall der Verbindung bleibt der Antrag auf Unterhalt bei Feststellung der Vaterschaft eine Unterhaltssache, auf die die hierfür geltenden Verfahrensvorschriften anzuwenden sind und nicht etwa diejenigen des Abstammungsverfahrens.[146]

In dem Verbundverfahren kann der Unterhalt lediglich in Höhe des Mindestunterhalts geltend gemacht werden, § 237 Abs. 3 Satz 1 FamFG.[147] Allerdings kann das Kind einen geringeren Unterhalt verlangen, § 237 Abs. 3 Satz 2 FamFG. In dem Verbundverfahren kann eine Herabsetzung oder Erhöhung des Unterhalts nicht verlangt werden, § 237 Abs. 2 Satz 3 FamFG.

Der im Verbund zur Vaterschaftsfeststellung erfolgte Unterhaltsausspruch teilt das Schicksal der Vaterschaftsfeststellung. Solange diese nicht rechtskräftig ist, wird auch die Regelung zur Zahlung von Kindesunterhalt nicht wirksam,[148] § 237 Abs. 4 FamFG.

[145] BT-Drucks 16/6308, S. 257; Roessink, FamRB 2009, 117, 121.
[146] BT-Drucks 16/6308, S. 257.
[147] Hingegen ist der umgekehrte Weg: Verbindung der Zahlungsklage einerseits und Klärung der Abstammung andererseits unzulässig, Schober, FamRB 2003, 392, 393.
[148] Schumacher/Grün, FamRZ 1998, 778, 793.

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