Es ist zu unterscheiden zwischen dem Begriff des Vermögens als der Wertsumme aller Gegenstände, die einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten gehören und den einzelnen Vermögensbestandteilen – oder Vermögensgegenständen –, aus denen sich das Vermögen zusammensetzt. Das Vermögen ist die Rechnungsgröße, seine Bestandteile die Rechnungsposten.[1] Zu den Vermögensgegenständen zählen alle rechtlich geschützten Positionen von wirtschaftlichem Wert, also die einem Ehegatten gehörenden Sachen und die ihm zustehenden objektiv bewertbaren Rechte.[2] Ein Versorgungsanrecht (Versorgungsvermögen) ist ein objektiv bewertbares Recht. Auch der Haushaltsgegenstand ist eine vermögenswerte Sache, der Anspruch hierauf aus § 1568b Abs. 1 BGB und der Anspruch auf eine Ausgleichszahlung nach § 1568b Abs. 3 BGB jeweils ein objektiv bewertbares Recht, das ist klar. Daraus folgt, dass auch Versorgungsanrechte und Haushaltsgegenstände zum Vermögen gehören.[3] Hinsichtlich des Versorgungsausgleichs wird dies auch angesichts der neueren Rechtsprechung deutlich, wonach der Bundesgerichtshof – bei bestimmten Konstellationen – vom scheiternden Versorgungsausgleich in den Zugewinnausgleich "hinübergreift", wenn der Ausgleich von Versorgungsanrechten versagt, insbesondere in den Funktionsäquivalenzfällen[4] sowie bei illoyaler Ausübung von Kapitalwahlrechten bei Lebensversicherungen.[5] Dies erfolgt letztlich unter dem Verständnis eines übergeordneten, einheitlichen Vermögensbegriffs, unter dem lediglich zu prüfen ist, nach welchem Ausgleichssystem zu verfahren ist, nicht aber, ob es sich – beim Versorgungsanrecht bzw. beim Hausratsgegenstand – überhaupt um Vermögen handelt. Ein Haushaltsgegenstand gehört ja auch zum Anfangsvermögen,[6] wo er nur nicht die hier besprochenen Probleme bereitet. Es wäre definitorisch falsch, Hausratsgegenstände anfangs als Vermögenbestandteile anzusehen, am Ende aber nicht.

[1] Grüneberg/Siede, § 1376 Rn 2.
[2] BGH FamRZ 1984, 144; Grüneberg/Siede, § 1376 Rn 2.
[3] Palandt/Brudermüller, 66. Aufl. 2007, § 1372 Rn 2.
[4] BGH FamRZ 1993, 793; 2003, 664; 2011, 1931; 2012, 1039.
[5] BGH FamRZ 2013, 269; 2013, 1366; 2014, 1978; 2018, 1415; OLG Karlsruhe FamRZ 2015, 500; OLG Frankfurt, Hinweisbeschl. v. 19.7.2019 – 2 UF 281/17 mit anschließendem TeilAE-Beschluss, n.v.; OLG Celle NZFam 2021, 591; ausführlich dazu Herr, Die Ausübung des Kapitalwahlrechts bei privaten Rentenversicherungen und die Auswirkungen auf den Versorgungsausgleich – Verteidigungsmöglichkeiten für den benachteiligten Ehegatten im Rahmen der Scheidungsfolgen, FuR 2022, 607.
[6] Büte, Zugewinnausgleich bei Ehescheidung, Rn 143.

1.1 Dennoch fragt sich: sind sie auch im Zugewinnausgleich zu berücksichtigen?

Was für den Versorgungsausgleich gilt, kann daher auch für die Haushaltsgegenstände richtig sein. Versorgunganrechte fallen grundsätzlich nicht ins Endvermögen (§ 2 Abs. 4 VersAuglG), können aber – wenngleich nur unter Billigkeitsgesichtspunkten – ausnahmsweise doch über den Zugewinnausgleich zu regeln sein, wenn der Versorgungsausgleich nicht greift (Fälle der Funktionsäquivalenz und der illoyalen Ausübung von Kapitalwahlrechten bei Lebensversicherungen, siehe oben). Was gilt jedoch bei Hausratsgegenständen, wenn § 1568b BGB nicht zur Anwendung kommt? Fällt der grundsätzlich Ausgleichsberechtigte mit einem diesbezüglichen Vermögensausgleich vollständig aus oder greift auch in diesem Fall subsidiär der Zugewinnausgleich?

Hinsichtlich des Konkurrenzverhältnisses zum Zugewinnausgleich werden verschiedene Meinungen vertreten.

1.2 § 1368b BGB schließe den Zugewinnausgleich kategorisch aus

Nach Siede stellt der Fall des § 1568b BGB eine abschließende Sonderregelung dar,[7] die vorrangig sei.[8] Dieser Auffassung ist auch Kohlenberg,[9] auf dessen Kommentierung Siede verweist.[10] Kohlenberg begründet seine Auffassung ausführlich. Er übernimmt[11] die frühere BGH-Rechtsprechung zu § 8 HausratsVO[12] als auch für § 1568b BGB gültig: es komme nur darauf an, ob am Hausratsgegenstand gemeinsames Eigentum bestehe. Unerheblich sei dagegen, ob ein Hausratsverfahren überhaupt eingeleitet oder der Hausrat bereits richterlich oder einvernehmlich geteilt ist. Eine Auswirkung im Zugewinnausgleich ergebe sich in der Regel ohnehin nicht. Eine zusätzliche Berücksichtigung im Zugewinnausgleich würde daher in einer "überperfektionistischen … Manier" erfolgen. Zwar bringe der Regierungsentwurf zum Ausdruck, § 1568b BGB solle nur dann eine Sonderregelung sein, "soweit tatsächlich von ihr Gebrauch gemacht werde". Dem sollte aber nicht gefolgt werden.

[7] Grüneberg/Siede, § 1376 Rn 74.
[8] Grüneberg/Siede, § 1376 Rn 4.
[9] Johannsen/Henrich/Althammer/Kohlenberg, 7. Aufl. 2020, § 1376 Rn 42.
[10] Grüneberg/Siede, § 1376 Rn 74.
[11] Johannsen/Henrich/Althammer/Kohlenberg, 7. Aufl. 2020, § 1376 Rn 42.
[12] BGH FamRZ 1984, 144.

1.3 § 1368b BGB schließe in seinem Anwendungsbereich den Zugewinnausgleich aus

Nach Budzikiewicz geht die Regelung des § 1568b BGB "in ihrem Anwendungsbereich" den Bestimmungen über den Zugewinnausgleich vor.[13] Es bleibt offen, was unter "in seinem Anwendungsbereich" zu verstehen sei. Dies kann der materiellrechtliche Anwendungsbereich sein, also das Vorliegen der Voraussetzungen...

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