Braeuer vertritt die Auffassung, dass Haushaltsgegenstände dem Zugewinnausgleich nicht entzogen sind.[15] Er legt dar, weshalb die Einbuchung in die Zugewinnbilanzen keineswegs immer zum gleichen Ergebnis führt wie ohne sie, insbesondere, wenn ohne die Haushaltsgegenstände der Zugewinn negativ würde. Außerdem erhöhen Haushaltsgegenstände im Endvermögen die Kappungsgrenze des § 1378 Abs. 2 BGB. Schon die amtliche Begründung spreche gegen die Auffassung von Johannsen/Henrich. Es widerspreche dem strikten Bilanzprinzip des Zugewinnausgleichs, verschiedene Vermögensmassen zu bilden, die je nach ihrer Herkunft in das Endvermögen einzustellen sind oder nicht.

Auch Koch kommentiert, die Überlassungs- und Zahlungsansprüche nach § 1368b BGB seien – wie sonstige Ansprüche auch – im Endvermögen der Ehegatten aktiv bzw. passiv zu berücksichtigen.[16] Die unter Geltung der HausratsVO gegebene Gefahr, dass durch den güterrechtlichen Ausgleich richterliche Billigkeitsentscheidungen durchkreuzt werden, bestehe nach der Regelung des § 1568b BGB nicht mehr.

[15] Braeuer, Der Zugewinnausgleich, 2. Aufl., Rn 106 ff.
[16] MüKo-BGB/Koch, 9. Aufl., § 1375 Rn 13.

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