Nach Budzikiewicz geht die Regelung des § 1568b BGB "in ihrem Anwendungsbereich" den Bestimmungen über den Zugewinnausgleich vor.[13] Es bleibt offen, was unter "in seinem Anwendungsbereich" zu verstehen sei. Dies kann der materiellrechtliche Anwendungsbereich sein, also das Vorliegen der Voraussetzungen, um einen Antrag nach § 1568b Abs. 1 BGB zu begründen, oder der verfahrensrechtliche Anwendungsbereich, dass ein solcher Antrag auch wirklich gestellt wird.

Auch Wever schließt den Zugewinnausgleich weder kategorisch aus noch will er ihn ausnahmslos durchgeführt sehen: die gerichtliche Neuregelung der Nutzung der Haushaltsgegenstände erfolge für die Zeit nach der Scheidung nach der speziellen Vorschrift des § 1568 Abs. 1 BGB.[14]

[13] Jauernig/Budzikiewicz, 17. Aufl., § 1568b Rn 1 mit Hinweis auf Erman/Budzikiewicz, § 1372 Rn 9.
[14] Wever, Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts, 7. Aufl., Rn 92.

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