Was für den Versorgungsausgleich gilt, kann daher auch für die Haushaltsgegenstände richtig sein. Versorgunganrechte fallen grundsätzlich nicht ins Endvermögen (§ 2 Abs. 4 VersAuglG), können aber – wenngleich nur unter Billigkeitsgesichtspunkten – ausnahmsweise doch über den Zugewinnausgleich zu regeln sein, wenn der Versorgungsausgleich nicht greift (Fälle der Funktionsäquivalenz und der illoyalen Ausübung von Kapitalwahlrechten bei Lebensversicherungen, siehe oben). Was gilt jedoch bei Hausratsgegenständen, wenn § 1568b BGB nicht zur Anwendung kommt? Fällt der grundsätzlich Ausgleichsberechtigte mit einem diesbezüglichen Vermögensausgleich vollständig aus oder greift auch in diesem Fall subsidiär der Zugewinnausgleich?

Hinsichtlich des Konkurrenzverhältnisses zum Zugewinnausgleich werden verschiedene Meinungen vertreten.

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