OLG Frankfurt/M., Beschl. v. 21.3.2022 – 6 UF 23/22

1. Im einstweiligen Anordnungsverfahren nach §§ 49 ff. FamFG, das zunächst wegen konkreter Kindeswohlgefährdung nach §§ 1666, 1666a BGB eingeleitet wurde, kann wegen des einheitlichen Charakters des Sorgerechts als Verfahrensgegenstand auch noch im Beschwerdeverfahren eine Entscheidung über das Aufenthaltsbestimmungsrecht nach Maßgabe von § 1696 Abs. 1 BGB ergehen.

2. Starke seelische Belastungen des Kindes durch Konflikte mit dem bisherigen Aufenthaltselternteil und ein nachhaltig und wiederholt gegenüber verschiedenen Fachkräften geäußerter Wechselwunsch mit der Folge der Bitte des Kindes um Inobhutnahme können bei einem dauerhaft im Loyalitätskonflikt lebenden Kind triftige, das Wohl des Kindes nachhaltig berührende Gründe im Sinne des § 1696 Abs. 1 BGB sein und eine einstweilige Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den anderen Elternteil rechtfertigen, wenn dem Aufenthaltswechsel keine sonstigen kindbezogenen Gründe entgegenstehen.

OLG Nürnberg, Beschl. v. 28.4.2022 – 7 UF 331/22

Auch die als Pflegemutter eingesetzte Großmutter ist gegen eine familiengerichtliche Entscheidung, die Teilbereiche des Sorgerechts der Mutter entzieht, nicht beschwerdeberechtigt.

OLG Nürnberg, Beschl. v. 20.6.2022 – 7 WF 434/22

Ein Sorgerechtsentzug für ein Erbscheinerteilungsverfahren muss dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen. Er ist nicht erforderlich, wenn zu erwarten ist, dass die Eltern im Interesse des Kindes handeln, und ihr Einfluss auf die Entscheidung gering ist.

OLG Saarbrücken, Beschl. v. 18.2.2022 – 6 UF 5/22

1. Gemäß § 159 Abs. 1 FamFG in der ab dem 1.7.2021 anzuwendenden Fassung hat das Familiengericht das Kind persönlich anzuhören und sich einen persönlichen Eindruck von dem Kind zu verschaffen. Diese Verpflichtung ist nach der Neuregelung unabhängig vom Alter des Kindes und gilt auch im einstweiligen Anordnungsverfahren. Unbeschadet dessen sind Kinder in einem ihre Person betreffenden Verfahren jedenfalls bereits ab einem Alter von etwa drei Jahren persönlich anzuhören.

2. Von der persönlichen Anhörung des Kindes kann in einem Kindesschutzverfahren nach §§ 1666 f. BGB in aller Regel nicht deshalb abgesehen werden, weil das Kind bereits in einem vorangegangenen Umgangsverfahren persönlich angehört wurde. Dies gilt umso mehr, wenn diese Anhörung nicht vom selben erkennenden Gericht durchgeführt wurde.

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