Im Schrifttum wurde als mögliche Lösung vorgeschlagen, die Steuerlast hier in allen Fallvarianten als Abzugsposten zu berücksichtigen, also unabhängig davon, ob bzw. wann die Steuerverbindlichkeit im Rechtssinne entsteht. Danach könnte auch derjenige, der die Veräußerung kurz vor dem Stichtag vornimmt, die Steuer abziehen bzw. als Verbindlichkeit im Sinne der §§ 1374, 1375 BGB bilanzieren. Es würde genügen, dass die Steuer "wirtschaftlich" noch dem Zeitraum zuzuordnen ist, der vor dem Stichtag liegt, also der gesetzliche Besteuerungstatbestand bis zum Stichtag verwirklicht worden ist.[60] Für diesen Lösungsvorschlag könnte auch sprechen, dass das gemeinsam erwirtschaftete Vermögen nur dasjenige ist, welches netto nach Abzug der darauf lastenden Steuern verbleibt. Zwar könnte die Steuerlast endgültig erst nach Ablauf des Veranlagungszeitraums berechnet werden, aber das gilt für die fiktive Ertragsteuer in gleicher Weise.[61]

Der Gedanke einer wirtschaftlichen Zuordnung der Steuerlast ist auch aus dem Insolvenzrecht bekannt.[62] Für die Zuordnung eines steuerrechtlichen Anspruchs zur Insolvenzmasse genügt es, dass der Rechtsgrund für den Anspruch gelegt bzw. der gesetzliche Besteuerungstatbestand verwirklicht ist, z.B. durch Veräußerung des Vermögensgegenstandes.[63] Auch rechentechnisch wäre eine zeitratierliche Zuordnung der Steuerlast – teilweise zum Zeitraum vor dem Stichtag, teilweise zum Zeitraum nach dem Stichtag – durchaus machbar.[64] Eine taggenaue Abrechnung erfolgt etwa im Fall des Todes eines Steuerpflichtigen.[65] Der damit verbundene Mehraufwand[66] wäre im Sinne gerechterer Ergebnisse hinzunehmen. Zugleich würde sich der Spielraum für taktische Überlegungen deutlich reduzieren.[67] Nach gegenwärtiger Praxis hingegen wird dem Ausgleichspflichtigen zum Beispiel empfohlen, beim Finanzamt hohe Steuervorauszahlungen zu erreichen, um zum Stichtag weniger Endvermögen zu haben.[68]

Gegen den Ansatz der "wirtschaftlichen Steuerlast" spricht jedoch, dass man ihn kaum auf die Ertrag- oder Spekulationssteuern begrenzen könnte. Das Abstellen auf die Verwirklichung des Besteuerungstatbestands müsste dann beim Zugewinnausgleich für die gesamte Einkommensteuerlast gelten.[69] Relevant würde dies etwa, wenn Einkünfte – anders als Lohnzahlungen – nicht dem sofortigen Steuerabzug unterliegen; man denke an erstmalige Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, für die im betreffenden Jahr noch keine Einkommensteuervorauszahlungen festgelegt worden waren. So weit will man aber wohl nicht gehen.[70] Tatsächlich hat sich auch der BGH bereits wiederholt gegen die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Steuerlast im Zugewinnausgleich ausgesprochen.[71]

[60] So Piltz, NJW 2012, 1111 (1112 ff.); Schulz/Hauß, Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung, 7. Aufl. 2022, Kap. 7, Rn 78; Schulz, FamRZ 2014, 1684 (1686); Schulz/Maier/Gutdeutsch, FamRZ 2015, 2097; ferner BeckOGK BGB/Preisner, 1.5.2022, § 1376 Rn 216.1.
[61] Schulz/Maier/Gutdeutsch, FamRZ 2015, 2097 (2100).
[62] Auch darauf verweisen Schulz/Maier/Gutdeutsch, FamRZ 2015, 2097 (2098).
[63] Vgl. BFH BStBl 2013 II 759 (760) = BFHE 241, 233 = ZIP 2013, 1481 m.w.N.
[64] Schulz/Hauß, Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung, 7. Aufl. 2022, Kap. 7, Rn 77; a.A. wohl BGH NJW 1991, 1547.
[65] Piltz, NJW 2012, 1111 (1114); Schulz/Maier/Gutdeutsch, FamRZ 2015, 2097 (2099).
[66] Vgl. Schulz, FamRZ 2014, 1684 (1686).
[67] Schulz/Maier/Gutdeutsch, FamRZ 2015, 2097 (2100).
[68] Vgl. Jüdt, FuR 2019, 451 (452); Piltz, NJW 2012, 1111 (1115).
[69] Näheres zu den Berechnungen bei Schulz/Maier/Gutdeutsch, FamRZ 2015, 2097 (2098).
[70] Abl. auch Kohlenberg, NZFam 2022, 163 (164); Bergschneider, FamRZ 2021, 509 (510).
[71] BGH NJW 2022, 1177; NJW 1991, 1547.

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