Laut BGH sind diese latenten Steuern im Zugewinnausgleich als Abzugsposten zu behandeln. Vom methodengerecht ermittelten Unternehmenswert ist die (fiktive) Ertragsteuer abzuziehen, die im Fall einer hypothetischen Veräußerung des Unternehmens anfallen würde. Dabei geht es nicht um den selbstständigen Ansatz einer solchen hypothetischen Steuerverbindlichkeit im Endvermögen, sondern lediglich um einen (vorgelagerten) unselbstständigen Bewertungsfaktor bei der Wertermittlung.[30] Der Steuerabzug wird als Teil bzw. Konsequenz der Bewertungsmethode gesehen, welche auf die fiktive Veräußerung zum Stichtag abstellt. Und Ertragsteuern seien insoweit unvermeidbare Veräußerungskosten.[31] Irrelevant ist, ob eine Veräußerung tatsächlich in absehbarer Zeit geplant oder auch nur wahrscheinlich ist. Entsprechendes soll aus Gleichbehandlungsgründen für Steuern gelten, die bei der Veräußerung von Wertpapieren bzw. von Kapitalgesellschaftsanteilen (§§ 17, 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG) oder von Lebensversicherungen (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG) zu zahlen wären,[32] sowie für die Spekulationssteuer, die im Fall der Veräußerung eines Grundstücks zum Bewertungsstichtag anfallen würde.[33]

[30] Krit. Piltz, NJW 2012, 1111 (1115).
[31] BGH FamRZ 2018, 93; FamRZ 2011, 1367; FamRZ 2008, 761; bestätigt in NJW 2022, 1177; OLG Hamm FamRZ 2020, 325; FamRZ 2016, 1931; ZFE 2009, 349; OLG Dresden FamRZ 2011, 113; FamRZ 2008, 1857; OLG Düsseldorf FamRZ 2008, 516.
[32] Vgl. BGH NJW 2022, 1177; FamRZ 2011, 1367. Näher dazu Schulz, FamRZ 2014, 1684 (1686); Münch, Handbuch Familiensteuerrecht, 2. Aufl. 2020, Rn 196 f.; Kogel, Strategien beim Zugewinnausgleich, 7. Aufl. 2022, Rn 1185.
[33] BGH FamRZ 2011, 1367; FamRZ 2011, 183; grundsätzlich zust. Spieker, NZFam 2015, 394.

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