Erst recht kritisch zu sehen sind die BGH-Thesen in Bezug auf den Abzug einer fiktiven Spekulationssteuer; denn damit wird die Besonderheit übersehen, dass Spekulationssteuern durch Abwarten der gesetzlichen Spekulationsfristen von einem bzw. zehn Jahren (§ 23 EStG) vermieden werden können[91] und regelmäßig auch durch Abwarten mit der Veräußerung vermieden werden. Folglich wäre es naheliegend, bei der hypothetischen Betrachtung auf dieses Szenario abzustellen und nicht auf eine Veräußerungssituation, die ohnehin nicht eintreten wird.

[91] Hoppenz, FamRZ 2012, 1618; Fassnacht, FamRZ 2014, 1681 (1682 f.); Münch, Handbuch Familiensteuerrecht, 2. Aufl. 2020, Rn 195.

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