Ein weiterer Aspekt, auf den der BGH bislang nicht eingegangen ist,[41] betrifft bei der Unternehmensveräußerung die steuerliche Abschreibungsfähigkeit des Kaufpreises für den Unternehmenskäufer, soweit es um eine Personengesellschaft oder ein Einzelunternehmen geht. Die Aufdeckung der stillen Reserven beim Veräußerer führt zugleich zu erhöhten Anschaffungskosten beim Erwerber und insoweit auch zu einem Abschreibungspotenzial bzw. zu einem abschreibungsbedingten Steuervorteil, einem Tax Amortisation Benefit (TAB). Dieser Vorteil kann im Einzelfall anscheinend beträchtlich sein[42] und ggf. bewirken, dass ein Erwerber bereit ist, einen höheren Kaufpreis (als den Verkehrswert) zu zahlen.

Demgemäß wird die Meinung vertreten, dass dieser Umstand bei der Betrachtung der fiktiven Veräußerung des Unternehmens miteinkalkuliert werden müsse.[43] Im genannten Standard zur Unternehmensbewertung im Familien- und Erbrecht (IDW S 13) ist seit 2016 auch explizit aufgeführt, dass – nachdem auf der ersten Stufe der objektivierbare Unternehmenswert festgestellt sei – der TAB auf der zweiten Stufe bei der Ermittlung des konkreten Ausgleichsanspruchs zu berücksichtigen sei; dort finden sich auch Erläuterungen zur Berechnung des Steuervorteils.

Daran anknüpfend sagen manche nun, dass sich die beiden Faktoren – der kaufpreiserhöhende TAB einerseits und der wertmindernde Abzug der latenten Steuer andererseits – im Einzelfall wertmäßig ausgleichen könnten, weshalb es naheliegen könnte, beide Faktoren von vornherein gänzlich zu vernachlässigen.[44] Das hätte auch den Vorteil, dass man sich alle damit verbundenen, zweifellos aufwändigen Berechnungen ersparen könnte.[45] Andere wiederum verweisen darauf, dass man das alles näher prüfen müsse, dass die Höhe des TAB von der konkreten steuerlichen Situation des jeweiligen Erwerbers abhänge, welche bei einer fiktiven Veräußerung gar nicht feststellbar sei und dass auch unklar sei, ob ein Käufer im Einzelfall tatsächlich bereit sei, allein wegen des etwaigen TAB einen höheren Kaufpreis zu zahlen.[46] Dem könnte man aber wieder entgegenhalten, dass sich jeder Verkäufer bemühen würde, einen Käufer zu finden, der aufgrund des abschreibungsbedingten Steuervorteils auch bereit ist, einen entsprechend höheren Preis zu zahlen.[47]

Es zeigt sich jedenfalls, dass das Abstellen auf einen hypothetischen Veräußerungsfall und hypothetische Steuern dazu nötigt, auf die jeweiligen Hypothesen wiederum weitere Hypothesen aufzusetzen. Das erhöht sowohl die Komplexität der Betrachtung als auch den Gesamtaufwand, letztlich aber auch die Ungenauigkeit des Ergebnisses.

[41] Krit. ggü den BGH-Thesen daher Hachmeister/Ruthardt, FS Großfeld, 2019, S. 153 (170 f.).
[42] Vgl. Frielingsdorf, NZFam 2016, 1090 (1093).
[43] Ballhorn/König, FamRB 2019, 368 (373); dies., FamRZ 2018, 161 (164); Kohl/Ballhorn/König, DB 2016, 2428 (2431); Frielingsdorf, NZFam 2016, 1090 (1093); Elden, NZFam 2021, 677 (679); Hachmeister/Ruthardt, FS Großfeld, 2019, S. 153 (171); Jonas/Wieland-Böse, in Fleischer/Hüttemann, Rechtshandbuch Unternehmensbewertung, 2. Aufl. 2019, Rn 17.89; Lauber, in Fleischer/Hüttemann, Rechtshandbuch Unternehmensbewertung, 2. Aufl. 2019, Rn 30.99.
[44] Jonas/Wieland-Böse, in Fleischer/Hüttemann, Rechtshandbuch Unternehmensbewertung, 2. Aufl. 2019, Rn 17.89 mit Verweis auf IDW S 13, S. 578, Rn 41; Lauber, in Fleischer/Hüttemann, Rechtshandbuch Unternehmensbewertung, 2. Aufl. 2019, Rn 30.101; Kohl/Ballhorn/König, DB 2016, 2428 (2431).
[45] Vgl. Jonas/Wieland-Böse, in Fleischer/Hüttemann, Rechtshandbuch Unternehmensbewertung, 2. Aufl. 2019, Rn 17.88.
[46] Schlimpert/Siewert, FamRZ 2019, 586 (588); Borth, FamRZ 2017, 1739 (1744); zum Teil ähnl. Lauber, in Fleischer/Hüttemann, Rechtshandbuch Unternehmensbewertung, 2. Aufl. 2019, Rn 30.100; a.A. aber Ballhorn/König, FamRZ 2018, 161 (165).
[47] Vgl. Jonas/Wieland-Böse, in Fleischer/Hüttemann, Rechtshandbuch Unternehmensbewertung, 2. Aufl. 2019, Rn 17.87; Kohl/Ballhorn/König, DB 2016, 2428 (2431).

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