Wurde der Wert eines Unternehmens (oder eines sonstigen Vermögensgegenstandes) methodengerecht ermittelt, stellt sich die Frage, ob das bereits der endgültige Wert ist, den man im Zugewinnausgleich in die Bilanz des Endvermögens einzustellen hat. Der BGH und die h.M. verneinen dies mit dem Hinweis darauf, dass Zugewinnausgleich in Geld geschuldet werde. Deshalb sei auf den hypothetischen Veräußerungsfall abzustellen und zu ermitteln, welcher Geldbetrag insoweit tatsächlich zu erlangen wäre. Folglich dürften auch sämtliche hypothetischen Veräußerungskosten abgezogen werden.[24]

Im Fall der Veräußerung eines Unternehmens können diverse Transaktionskosten anfallen, z.B. Gutachterkosten, Maklerkosten, Notarkosten, Registerkosten. Insoweit wären entsprechende Schätzungen vorzunehmen und der ermittelte Betrag vom Gegenstandswert abzuziehen. Außerdem würden bei Veräußerung eines Unternehmens regelmäßig Ertragsteuern anfallen. Laut BGH sind diese fiktiven[25] bzw. "latenten" Steuern ebenfalls vom ermittelten Unternehmenswert abzuziehen.[26] Erst der insoweit bereinigte Wert sei in die Vermögensbilanz einzustellen.

[24] Vgl. MüKo-BGB/Koch, 9. Aufl. 2022, § 1376 Rn 12; Soergel/Kappler/Kappler, BGB, 13. Aufl. 2013, § 1376 BGB Rn 29; BeckOGK BGB/Preisner, 1.5.2022, § 1376 Rn 482; Kogel, Strategien beim Zugewinnausgleich, 7. Aufl. 2022, Rn 1172; Kogel, FamRB 2020, 134 (135).
[25] Für diesen Ausdruck Kuckenberg, FuR 2015, 95 (96).
[26] BGH FamRZ 2018, 93; FamRZ 2011, 1367; FamRZ 2008, 761.

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