Soweit es den Betreuungsunterhaltsanteil an dem nachehelichen Unterhaltsanspruch des Unterhaltsgläubigers angeht, scheidet eine Befristung desselben bereits deshalb aus, weil Betreuungsunterhalt nicht befristet wird, sondern endet, wenn das Betreuungsbedürfnis entfällt.[15] Für diesen Unterhaltsanspruch bedarf es also keiner anwaltlichen Darlegungen zu ehebedingten Nachteilen oder zu den Grundlagen für die nacheheliche Solidarität, sondern der konkrete Tatsachenvortrag muss dem Grunde und der Höhe nach darauf abzielen, in welchem Umfang der Unterhaltsberechtigte wegen Kinderbetreuung an der Erzielung eines seinen Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen angemessenen Einkommens gehindert ist.

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