Anwaltlich geschicktes Vorgehen fängt in den Familienstreitsachen i.S.d. §§ 112, 113 FamFG nicht erst auf der Ebene an, welcher Seite ggf. bessere Beweismittel in dem Unterhaltsverfahren, u.U. auch den vermögenrechtlichen Verfahren, zur Verfügung stehen. Mitunter zu wenig Aufmerksamkeit wird dem Gesichtspunkt geschenkt, dass es sich insbesondere bei dem Unterhaltsverfahren – mit einzelnen Aufweichungen etwa in §§ 115, 235 FamFG – angesichts der Verweisung in § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG um einen, dem Beibringungsgrundsatz der ZPO folgenden Prozess handelt. Nicht selten wird in der Praxis ohne Not – nicht nur von Seiten der, die Beteiligten vertretenden Anwälte, sondern mitunter auch von Gerichten – die Darlegungsebene (zu) stiefmütterlich behandelt. Dabei entscheiden sich viele Unterhaltsverfahren gerade auf dieser Ebene. Über § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG greifen nämlich insbesondere die Regeln des § 138 ZPO und die hieraus von Rechtsprechung und Literatur entwickelten Grundsätze. Es lohnt sich also, sich näher mit den verschiedenen Konstellationen zu befassen, in denen der Qualität der – primären oder sekundären – Darlegung nicht selten streitentscheidende Wirkung zukommt. Dies soll in diesem Aufsatz zunächst hinsichtlich der insoweit bedeutsamsten allgemeinen Darlegungsregeln im Zivilprozess – und damit auch dem Familienstreitverfahren – entwickelt und sodann für mehrere hoch praxisrelevante Beispiele im familiengerichtlichen Unterhaltsverfahren vertieft werden.

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