Vorauszuschicken ist zunächst, dass sich diese Erwägungen nicht auf die Formel genetische vs. soziale Elternschaft reduzieren lassen. Denn bei der Zuordnung eines Kindes bei Geburt – und spätestens zu diesem Zeitpunkt sollte die Zuordnung vorgenommen werden (s.o.) – besteht allenfalls durch die Schwangerschaft eine soziale Beziehung des Kindes zu der gebärenden Person. Das Begriffspaar "biolegal" und "soziolegal"[24] wäre also nicht ganz befriedigend, denn in vielen Konstellationen handelt es sich um einen unter Umständen schon vor der Geburt, möglicherweise sogar vor der Zeugung des Kindes bestehenden Wunsch nach Übernahme der Elternschaft. Um diese Fälle mit einzubeziehen, sollte also besser nicht von sozialer Elternschaft, auch nicht von voluntativer Elternschaft (da die Entstehung des gewünschten Kindes in der Zukunft liegen kann), sondern eher von einer intentionalen Elternschaft gesprochen werden. Dieser intentionalen Elternschaft durch Verantwortungsübernahme steht die genetisch/biologische Elternschaft gegenüber. Mit genetisch/biologisch sollen sowohl Elternschaften bei Keimzellen- und Embryospenden erfasst werden als auch der "nur" gebärende Elternteil (der mit dem Kind immerhin eine biologische, wenngleich keine genetische Verbindung hat).

[24] So Biggel u.a., AcP 221 (2021), 765, 769, 783.

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