Ohne auf die Frage näher eingehen zu wollen, ob das Grundgesetz den einfachen Gesetzgeber auf zwei Eltern beschränkt oder auch ein Mehr-Eltern-Konzept zulassen würde,[7] möchte ich mich trotz der zunehmenden Zahl anderslautender Vorschläge[8] dagegen aussprechen, einem Kind mehr als zwei Personen als rechtliche Eltern zuzuordnen.[9] Ausschlaggebend ist für mich der Gesichtspunkt der Verantwortungsklarheit und der effektiven Verantwortungswahrnehmung. Verweisen möchte ich dabei vor allem auf Praktikabilitätserwägungen, Streitvermeidungsstrategien und den Schutz des Kindes vor einer allzu großen Zahl von familialen Anspruchsstellern.[10]

Soweit es im Interesse des Kindes ist, außer seinen rechtlichen Eltern auch Beziehungen zu anderen, ihm verbundenen Personen (wie z.B. dem genetischen Elternteil) entwickeln zu können, kann dies auf einer anderen Ebene geschehen, nämlich durch die flexiblen Beteiligungsmöglichkeiten an der Ausübung der elterlichen Sorge oder Teilen derselben. Der Ausbau von Stiefkind-Stiefeltern-Positionen, die Beachtlichkeit sozialfamiliärer Bindungen über die Minderjährigkeit des Kindes hinaus (z.B. im Rahmen von § 1618a BGB) und die Fortentwicklung eines ausgeglichenen[11] Rechte- und Pflichtengeflechts im Zusammenhang mit Kontaktrechten sind wohl die besseren Ansätze für angemessene Strukturen in "elternreichen"[12] Familien.[13] Ein entsprechendes Regelungsdefizit besteht übrigens derzeit auch im Adoptionsrecht, in dem zu Recht Forderungen nach Förderung offener Adoptionen und leichteren Kontaktmöglichkeiten zwischen Herkunftsfamilie und Adoptivkind gestellt werden.[14]

[7] Dazu von Landenberg-Rohberg, S. 745 ff.; Jestaedt, FS Coester-Waltjen, 2015, S. 13, 34.
[8] So vor allem Sanders, Mehrelternschaft, 2018, S. 275 ff.; Dethloff/Timmermann, Gleichgeschlechtliche Paare und Fortpflanzung, Gutachten Friedrich Ebert-Stiftung, 2016, S. 18, 61; Plettenberg, Vater, Vater, Mutter, Kind – Ein Plädoyer für die rechtliche Mehrelternschaft, 2016, 97; offenlassend wohl: Biggel u.a., AcP 221 (2021), 765, 794 ff. für multiparentale (Co-)Parenting-Modelle; wohl auch Oldenburg, FK 2022, 1, 3; wohl auch, wenngleich zurückhaltend: von Münch/Heiderhoff, Grundgesetz, 7. Aufl. 2021, Art. 6 Rn 114, 219; ebenso (für sukzessive Vaterschaft): Heiderhoff, NJW 2016, 2629, 2632; noch indifferent, aber nur für eine rechtliche Vaterposition: Coester-Waltjen, FamRZ 2013, 1693, 1699.
[9] Ebenso Arbeitskreis Abstammungsrecht, These 62; krit. auch Stathopoulos, FS Coester-Waltjen, 2015, 257, 264; Reuß, Theorie eines Elternschaftsrechts, 2018, S. 233.
[10] Zu letzterem besonders krit.: Dutta, FS Breitscheid, 2019, S. 113 ff.; Schwab, FS Coester-Waltjen, 2015, S. 223, 225.
[11] Die Ausgeglichenheit anmahnend D. Schwab, FF 2022, 53, 57.
[12] Coester-Waltjen, Kinderarm aber elternreich, FS Dieter Schwab, 2005, S. 761.
[13] So auch Arbeitskreis Abstammungsrecht, These 63; Helms, Gutachten zum 71. DJT 2016, F67; zurückhaltend Schwab, FS Coester-Waltjen, 2015, S. 223, 230.
[14] Helms, Gutachten 71. DJT 2016, F85 ff.

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