Die Zurückweisung einer beantragten Zeugenvernehmung wegen Ungeeignetheit des Beweismittels kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn es völlig ausgeschlossen erscheint, dass diese Vernehmung sachdienliche Erkenntnisse erbringen kann; weder die Unwahrscheinlichkeit der Tatsache noch die Unwahrscheinlichkeit der Wahrnehmung der Tatsache durch den benannten Zeugen berechtigenden Tatrichter dazu, von der Beweisaufnahme abzusehen (im Anschluss an Senatsbeschl. v. 12.12.2018 – XII ZR 99/17, NJW-RR 2019, 380).

BGH, Beschl. v. 12.5.2021 – II ZR 152/19 (OLG Jena, LG Erfurt)

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