Abfindung eines (noch) nicht rechtlich existierenden Gegenanspruchs[102]
Barzuwendungen bei schriftlicher Absprache über Sicherung des Rückzahlungsanspruchs,[103] bei Überweisung aus dem Ausland auf das Inlandskonto eines Ehegatten aus banktechnischen Gründen (vielmehr: Auftrag),[104] bei Streit über den Abschluss eines Darlehensvertrags, der vom zuwendenden Ehegatten nicht bewiesen wurde[105]
Darlehen teilweise zurückgezahlt,[106] bei Vereinbarung im Innenverhältnis[107]
Einräumung dinglicher Sicherheiten zur Ermöglichung eines Bankkredits, so IX. BGH-Zivilsenat[108], anders die h.M.[109] (vielmehr: Auftragsrecht[110])
Erträgnisse aus Vermögen, welches dem Ehegatten formell allein gehört[111]
Finanzierung des Erwerbs eines Vermögensgegenstandes von einem Dritten[112]
Geldzahlungen für gemeinsamen Pkw und Investitionen in die gemeinsame Mietwohnung[113]
Haftungsmitübernahme für Finanzierungsverbindlichkeiten[114]
Haftungsmäßig günstige Organisation des Familienvermögens (Zuwendungen zum eigenen Schutz als Schuldner, ggf. zur Gläubigerbenachteiligung), ggf. aber Anfechtbarkeit nach dem Anfechtungsgesetz,[115] denn auch juristischen Laien ist bekannt, dass die Übertragung des Vermögens auf die Ehefrau eines der klassischen Mittel darstellt, um es dem Zugriff seiner Gläubiger zu entziehen.[116] Dass ein Vermögenstransfer auf der Geschäftsgrundlage des Fortbestands der Ehe erfolgt ist, stellt keine Gegenleistung dar, die die Unentgeltlichkeit im Sinne der anfechtungsrechtlichen Vorschriften ausschließt.[117]
Haushaltsgegenstände, wenn die zuwendete Sache bereits Gegenstand der Teilung der Haushaltsgegenstände war[118]
Mietzinszahlungen, falls sie nicht der Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft dienten, sondern einem eheüberschreitenden Zweck wie der Vermögensbildung[119]
Immobilien: Übertragung der anteiligen, insbesondere halben Immobilie,[120] Finanzierung des Erwerbs der Immobile: wenn die Zuwendung lediglich eine angemessene Beteiligung der Ehefrau an dem durch gemeinsame und gleichwertige Leistung der Ehegatten erzielten Vermögenszuwachs darstellt,[121] wenn ein Ehegatte bei den eigenen Eltern ein Finanzierungsdarlehen aufgenommen hat und zwischen den Ehegatten eine ausdrückliche oder konkludente Vereinbarung über den internen Ausgleich besteht;[122] Zahlung von Lebensversicherungsprämien auf gemeinsames Hausdarlehen (Vielmehr: Auftrag[123])
Einräumung dinglicher Sicherheiten[124] zur Ermöglichung eines Bankkredits (vielmehr: Auftragsrecht[125])
Kredite: Mithaftung für Kredite[126] (vielmehr: Auftrag[127]); Tilgung eines gemeinsamen Kredits (vielmehr: Gesamtschuldnerausgleich[128]); Zins- und Tilgungsleistungen eines Kredits zur Finanzierung der gemeinsam genutzten, im Alleineigentum des anderen stehenden Wohnimmobilie im Rahmen fiktiver Miete für vergleichbare Wohnung (Entscheidung betrifft nichteheliche Lebenspartner, ist aber auf Ehegatten übertragbar);[129] Zahlung der Zinsen, wenn dies ein Ausgleich von Gegenleistungen war;[130] Schuldübernahme;[131] Darlehen des einen an den anderen Ehegatten,[132] wenn der andere mithaftet[133]
Lebensversicherung: Umschreibung des Vertrages auf Verlangen der Bank bei endfälligem (tilgungsfreiem) Hypothekendarlehen (vielmehr: konkludente Bruchteilsgemeinschaft[134]); Unterlassen des Widerrufs des Bezugsrechts zugunsten des anderen Ehegatten nach der Scheidung[135]
Steuererstattungen[136]
Steuerlich motivierte Vermögensübertragung (vielmehr: Auftrag in Gestalt fremdnütziger Verwaltungstreuhand[137])
Weihnachtsgeschenke[138]
Wertsteigerungen von Zuwendungsgegenständen; allgemeine Wertsteigerung von Grund und Boden,[139] Wertsteigerung einer Immobilie durch Umwandlung in Wohnungseigentum[140]
Wohnrecht, schuldrechtlich unentgeltlich[141]
Zuwendungen aller Art im Hinblick auf die Ehescheidung.[142]

Exkurs: Ergibt sich aus diesem Material schon zwanglos, dass viele unterschiedliche Sachen Gegenstand der Geschäftsgrundlage sein kann und dies bei Immobilien nicht nur auf das Familienheim zutrifft, spielt das Familienheim im Nebengüterrecht durchaus eine Sonderrolle, aber der aber nicht für das erörterte Problem folgt: Das Familienheim im weiteren Sinn (also incl. Finanzierung u.a.) kann nicht Gegenstand einer konkludenten Ehegatteninnengesellschaft sein, weil es bereits Gegenstand der ehelichen Lebensgemeinschaft ist und daher eine zweite, andere, gleichzeitige Willensrichtung im Sinne des subjektiven Gesellschaftswillens ausscheidet. In diesen Fällen fungiert die ehebezogene Zuwendung quasi als Auffangtatbestand.[143] Daraus abzuleiten, dass nur Familienimmobilien ehebezogen zugewendet werden können, wäre schlichtweg unzutreffend, und eine solche Argumentation lässt sich der OLG-Oldenburg-Entscheidung auch nicht entnehmen.

Das erwähnte Problem des subjektiven Tatbestands – und weitere Probleme – haben die Reformkommission des Deutschen Familienrechtstages veranlasst, sich gegen die Beibehaltung der konkludenten Ehegatteninn...

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