Schließlich muss im Wege einer Kontrollrechnung darauf geachtet werden dass der durch die Dreiteilungsmethode errechnete Unterhalt des geschiedenen Ehegatten den konkret nach den ehelichen Einkommensverhältnissen bestimmten Unterhalt nicht übersteigen darf.[26] Dies muss entsprechend auch für den Anspruch des neuen Ehegatten und eines nichtehelichen Elternteils gelten. Während der konkrete Anspruch des geschiedenen Ehegatten im Sinn von § 1578 BGB und der Anspruch der betreuenden nichtehelichen Mutter nach §§ 1615l, 1610 BGB sich nach ihrem fiktiven Einkommen ohne die Geburt eindeutig ermitteln lässt, wird der konkrete Bedarf des neuen Ehegatten unter Berücksichtigung der Unterhaltbelastung gegenüber dem geschiedenen Ehegatten bei der Anwendung der Dreiteilungsmethode nicht festgestellt, so dass hier eine Vergleichsrechnung nicht stattfinden kann. Es handelt sich bei der Dreiteilungsmethode um eine mehr pragmatische als dogmatische Lösung.

Autor: Dr. Hans-Ulrich Graba, Vors. Richter am Oberlandesgericht a.D., München

FF 7/2020, S. 285 - 289

[26] BGH NJW 2010, 365 = FamRZ 2010, 111.+

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