Die Dreiteilungsmethode beim Bedarf setzt sich, wie das BVerfG feststellt, über die Struktur des gesetzlichen Ehegattenunterhaltsrechts hinweg. Diese hat der Gesetzgeber neuerdings durch die Schaffung des § 1578b BGB aufgrund des UÄndG 2007 (BGBl I S. 3189) bestätigt. Danach ist der unzumutbaren Belastung des Verpflichteten durch Beschränkung des grundsätzlich nach den ehelichen Lebensverhältnissen in der geschiedenen Ehe bestimmten vollen Unterhalts auf den angemessenen Bedarf Rechnung zu tragen. Damit ist die Dreiteilungsmethode beim Bedarf des geschiedenen Ehegatten nach § 1578 BGB nicht zu vereinbaren. Bei den Unbilligkeitserwägungen nach§ 1578b BGB sind grundsätzlich alle Umstände auf beiden Seiten des Unterhaltsverhältnisses zu würdigen. Dies scheint für die Ansicht des BGH[17] zu sprechen, auch die Belastungen des Verpflichteten mit dem Unterhalt gegenüber einer neuen Ehefrau und einem weiteren Kind in die Erwägungen einzubeziehen. Dem steht jedoch die Entscheidung des BVerfG[18] zur Beanstandung der Rechtsprechung des BGH zu den wandelbaren ehelichen Lebensverhältnissen entgegen. Dort heißt es, dass der Gesetzgeber die Möglichkeit der Unterhaltsbegrenzung gerade nicht von nach der Rechtskraft der Scheidung eintretenden Änderungen der Lebensverhältnisse des Unterhaltsschuldners, wie etwa dem Hinzutreten weiterer Unterhaltsberechtigter, abhängig gemacht habe. Die Herabsetzung des Unterhalts orientiere sich an den individuellen Lebensverhältnissen der geschiedenen Ehe i.S.v. § 1578 Abs. 1 S. 1 BGB. Ausgangswert ist der volle Unterhalt nach den ehelichen Lebensverhältnissen, nicht der nach der Dreiteilungsmethode verminderte Unterhalt. Dies ergibt sich daraus, dass nach § 1578b BGB aufseiten der geschiedenen Ehefrau namentlich die Kindesbetreuung, Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie die Ehedauer zu würdigen sind. Sie sind individuelle Umstände, die für die Dreiteilungsmethode unerheblich sind und lediglich ein Maßstab für die Einkommensverteilung, der die gemäß § 1578b BGB zu wertenden Verdienste und die Rolle des unterhaltsberechtigten geschiedenen Ehegatten in der konkreten Ehe außer Acht lässt. Der nach Anwendung von § 1578b BGB sich ergebende Unterhalt ist der Einsatzbetrag für die Prüfung der Leistungsfähigkeit nach § 1581 BGB.

[17] BGH NJW 2013, 1530 = FamRZ 2013, 853.
[18] BVerfG NJW 2011, 836 = FamRZ 2011, 457.

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