Der Überblick zeigt: Ein einmal bestellter Verfahrensbeistand kann nicht ohne weiteres wieder entpflichtet werden, sondern seine Entlassung ist auf absolute Extrem- und seltene Ausnahmefälle beschränkt. Das ist richtig, weil das "Sprachrohr des Kindes"[79] im Verfahren nicht leichtfertig "mundtot" gemacht werden darf. Die hohen Hürden vor einer Entlassung tragen dazu bei, dass der Verfahrensbeistand sein Amt unabhängig führen kann und bilden einen Schutz vor Versuchen, ihn aus dem Verfahren "herauszudrängen".

Autor: Dr. Martin Menne, Richter am Kammergericht, Berlin

FF 7/2020, S. 276 - 285

[79] Vgl. Gernhuber/Coester-Waltjen, Familienrecht (7. Aufl. 2020), § 51 Rn 15.

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