BGH, Beschl. v. 8.4.2020 – XII ZB 432/19

Ist auf den Widerantrag auf Auskunft des auf Zugewinnausgleich in Anspruch genommenen Ehegatten Auskunft erteilt worden und wurde zuletzt in erster Instanz nur noch über den allein gestellten Zahlungsanspruch streitig verhandelt und entschieden, kann der auf Zugewinnausgleich in Anspruch genommene Ehegatte in der Beschwerdeinstanz nicht lediglich erneut auf Auskunft antragen, ohne sich konkret gegen die Zahlungsverpflichtung zu wehren.

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