Der VA sollte weiterhin als Ausgleichsinstitut für Versorgungsnachteile bestehen bleiben, jedoch verbessert werden.

Die Wertungswidersprüche zum Unterhalt und Zugewinnausgleich sollten in den Blick genommen werden.
Das Familiengericht sollte aufgrund gesetzlicher Klarstellung auch für die Überprüfung der Umsetzung der Entscheidung (Kürzung beim Ausgleichspflichtigen) zuständig sein.
In § 18 VersAusglG sollte klargestellt werden, dass die Geringfügigkeit eines einzelnen Anrechts nach Absatz 2 auch bei Vorliegen gleichartiger Anrechte geprüft werden kann.
In § 27 VersAusglG sollten die von der bisherigen Rechtsprechung entwickelten Fallgruppen als Regelbeispiele für das Vorliegen einer unbilligen Härte aufgelistet werden.
Das Übergangsrecht, insbesondere § 51 VersAusglG, sollte abgeschafft werden.
Anpassung und Abänderung sollten für alle Anrechte und nicht nur für Regelversorgungen zulässig sein, § 32 VersAusglG also gestrichen werden.
Für den bisher nicht möglichen Ausgleich vergessener und verschwiegener Anrechte sollte der schuldrechtliche Ausgleich zugelassen werden.
Für den schuldrechtlichen Ausgleich, die Abänderung und das Unterhaltsprivileg sollte der Vertretungszwang eingeführt werden.

Der Familiengerichtstag hat bereits 2013 Forderungen nach einer Überarbeitung des VA formuliert.[13] Ebenso hat die Autorin 2019 in einem Vortrag bei der Wissenschaftlichen Vereinigung für Familienrecht[14] die vorstehenden und weitere Vorschläge mit näherer Begründung unterbreitet. Die derzeit vom BMJV veranlasste Evaluierung des VA ist geeignet, eine Überarbeitung des VersAusglG vorzubereiten, ersetzt jedoch die Behebung dogmatischer Mängel nicht.

Diese sollte daher so bald wie möglich in Angriff genommen werden.

Autor: Margarethe Bergmann, Abteilungsleiterin des Familiengerichts Köln a.D.

FF 7/2020, S. 290 - 292

[13] Brühler Schriften zum Familienrecht, 20. DFGT, Thesen des AK 8, S. 127; vgl. dazu auch Bergmann, FuR 2014, 149 und Bergner, FuR 2014, 450 (mit Formulierungsvorschlägen).
[14] Veröffentlicht NZFam 2019, 750.

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