Franz listet zunächst folgende Mängel des Versorgungsausgleichs[1] auf:

Kompliziertes Expertenrecht

Dieser Einwand trifft angesichts der Vielzahl unterschiedlicher Versorgungssysteme zu, beschränkt sich aber nicht auf den Versorgungsausgleich (VA). Vielmehr gilt dies in gleicher Weise für den Ehegattenunterhalt und den Zugewinnausgleich, deren Abschaffung nicht gefordert wird.

Verwerfungen zwischen Unterhaltsrecht und Versorgungsausgleich

Es trifft zu, dass das Unterhaltsrecht seit 2008 auf den Ausgleich ehebedingter Nachteile abstellt, während der VA dem Prinzip der vollen Teilhabe folgt. Eine Beschränkung des VA auf ehebedingte Versorgungsnachteile ist derzeit nur durch Vereinbarung möglich. Wertungswidersprüche gibt es darüber hinaus aber auch zwischen Zugewinnausgleich und VA insofern, als der VA kein Anfangsvermögen und kein privilegiertes Vermögen kennt. Auch mit solchem Vermögen erworbene Versorgungen fallen in den VA. Ein Ausschluss des VA erfordert in diesen Fällen ebenfalls eine Vereinbarung, deren Abschluss dringend anzuraten ist.

Zersplitterung von Anrechten

Es trifft zu, dass es durch den Ausgleich jedes einzelnen Anrechts zu einer Vielzahl von Versorgungen[2] kommen kann. Die Geringfügigkeitsklausel schafft hier keine hinreichende Abhilfe. Viel zu selten wird allerdings in diesen Fällen von der Möglichkeit einer Verrechnungsvereinbarung Gebrauch gemacht. Dem Autor ist zuzugeben, dass die korrespondierenden Kapitalwerte von Anrechten nach § 47 VersAusglG nur eingeschränkt vergleichbar sind. Für die Ehegatten ist es jedoch nicht sinnvoll, im Alter von zahlreichen Versorgungsträgern Post zu erhalten, weil sie dann kaum noch einen Überblick haben.

In der gerichtlichen Praxis sind in der Mehrzahl der Fälle bei den Ehegatten nur gesetzliche Rente, Beamtenversorgung und Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes vorhanden, so dass eine Zersplitterung der Altersvorsorge nicht die Regel ist.

Beschränkung der Anpassungsregeln auf Regelversorgungen

Dem Autor ist hier uneingeschränkt zuzustimmen. Dass die VA-Strukturreform die Anpassung des VA nach Rechtskraft der Entscheidung auf Regelversorgungen beschränkt, ist nicht akzeptabel. Der diesbezüglichen neueren Rechtsprechung des BVerfG,[3] welche diese Regelung bestätigt, kann nicht gefolgt werden. In erster Linie geht es beim VA nämlich um das individuelle Ausgleichsverhältnis der Ehegatten und nicht um das Versicherungsprinzip. Einem Ehemann, der über eine hohe betriebliche Altersversorgung verfügt und davon im VA viel hat abgeben müssen, wird man nicht verständlich machen können, dass seine Versorgung für den Rest des Lebens gekürzt wird, wenn die Ehefrau drei Tage nach Rechtskraft der VA-Entscheidung verstorben ist. Das hat mit Gerechtigkeit nichts zu tun, und der Arbeitgeber ist insoweit auch nicht schutzwürdig.

Dies gilt aber nicht nur für die Anpassung, sondern gleichermaßen für die Abänderung von VA-Entscheidungen nach neuem Recht, die ebenfalls nur bei Regelversorgungen zulässig ist. Mit Rücksicht auf die nicht seltenen Systemänderungen insbesondere bei betrieblichen Altersversorgungen muss die Möglichkeit einer späteren Überprüfung bestehen, damit wesentliche Wertänderungen berücksichtigt werden können.

Inkorrekte Teilung, Wertverlust durch Teilungskosten

Diesem Argument lässt sich nur durch eine bessere Schulung und Fortbildung der Familienrichter begegnen, die dann eine effizientere Kontrolle der Auskünfte vornehmen können. Eine Fortbildungspflicht für Richter[4] vergleichbar derjenigen für Rechtsanwälte wird seit langem zurecht gefordert. Hinreichende Kriterien für die Kontrolle von Teilungsordnungen hat die obergerichtliche Rechtsprechung[5] bereits entwickelt. Sie müssen nur im Einzelfall auch angewendet und ggf. durch Anordnungen an den Versorgungsträger für die Durchführung der Teilung umgesetzt werden. Höhere Teilungskosten als 500 EUR sind in der gerichtlichen Praxis ebenso selten wie die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Angemessenheit der Teilungskosten. Bei hohen Anrechten stimmen die Rechtsanwälte zuweilen auch dem Ansatz höherer Teilungskosten zu.

Ob es zu überhöhten Kürzungen bei Pensionen von Beamten kommt, kann diesseits nicht beurteilt werden. Bei der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes wirkt die Rechtsprechung des BGH[6] jedenfalls überhöhten Kürzungen auf der Grundlage des alten Rechts entgegen.

Verschiedene Rechtswege, Intransparenz der Umsetzung

Dass der VA vom Familiengericht geregelt wird, für die Überprüfung der Umsetzungen allerdings das jeweilige Fachgericht zuständig ist, wird allseits als Problem empfunden und ist insbesondere von Lies-Benachib[7] wiederholt beklagt worden. Hier sind nicht einmal BGH und BAG einig, wer für die Kontrolle der Kürzung zuständig ist.[8] Die Ehegatten können erst recht nicht überschauen, ob der Kürzung der Versorgung des Ausgleichspflichtigen ein entsprechender Zuwachs beim Ausgleichsberechtigten gegenübersteht.

§ 18 VersAusglG: überdehnter Ermessensspielraum

§ 1...

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