Der Beschluss des BGH beweist einmal mehr, dass es sich bei § 1379 BGB um das juristische Kuckucksei der Güterrechtsnovelle handelt. Eigentlich hätte man nach fast achtjährigem Inkrafttreten der Reform gemutmaßt, dass Übergangsfälle mittlerweile obsolet geworden wären. Mitnichten! Die Entscheidung bestätigt die vom Verfasser[1] bereits frühzeitig vorausgesagte Endlosdauer von Zugewinnverfahren. Bedingt durch die verschiedenen Auskunftsansprüche zum Anfangs- und Endvermögen sowie zum Trennungszeitpunkt kann ein Güterrechtsverfahren bis zum Sankt-Nimmerleins-Tag verzögert werden. Nunmehr bestehen theoretisch zumindest 24 (!) Auskunftsansprüche:[2] zunächst zu jedem dieser Zeitpunkte auf beiden Seiten und dies dann bezogen auf jeden Ehepartner. Dies alleine entspricht sechs Ansprüchen. Hinzu kommen die selbstständigen Wertermittlungsansprüche zu allen Zeitpunkten (vgl. § 1379 Abs. 1 S. 3 BGB). Damit ergeben sich bereits zwölf Ansprüche. Oftmals kann aber ein Beleganspruch erst nach Vorliegen einer Auskunft konkretisiert werden. Diese Präzisierung ist für die Vollstreckbarkeit unumgänglich.[3] Ansonsten ist der Titel wertlos. Beim Trennungszeitpunkt kommt hinzu, dass man über diesen trefflich lange streiten kann. Während der Ausgleichspflichtige sich oftmals in "Zeitwolken" flüchtet, versucht der Ausgleichsberechtigte ein konkretes Datum festzuhalten. Vielfach kann er dies aber nicht beweisen. Der Gesetzgeber hat es schlicht und ergreifend verabsäumt, einen praktikablen Weg für eine eindeutige Festlegung des Stichtages zu eröffnen. Daher streiten vielfach Beteiligte über die Auskunftsverpflichtung zu einem bestimmten Tag bis in die zweite oder sogar dritte Instanz.[4] Wie auch die jetzige Entscheidung mit hohen Ausgleichsansprüchen deutlich macht, ist dies für die Zugewinnausgleichsberechnung unter Umständen von entscheidender Bedeutung. Im Hinblick auf die Beweislastumkehr wird der Vermögensstatus zum Trennungszeitpunkt immer wichtiger. Der Entlastungsbeweis, eben nicht unlauter gehandelt zu haben, kann in der Regel nicht geführt werden (probatio diabolica).

Hinzu kommt, dass der Gesetzgeber – geradezu blauäugig – Übergangsregelungen übersehen hat. Art. 229 § 20 EGBGB befasst sich lediglich mit der Anwendbarkeit des Anfangsvermögens unter der Ägide des neuen Rechts. Nur wenn das Güterrechtsverfahren nach Inkrafttreten der Güterrechtsnovelle anhängig gemacht wurde, ist der Weg zu einem negativen Anfangsvermögen offen. Die doch eigentlich naheliegende Konstellation, bei der die Beteiligten sich zwar nach altem Recht haben scheiden lassen, sie aber nach Inkrafttreten des neuen Rechts den Güterstand in einem selbstständigen Verfahren abwickeln wollen, wurde schlicht und ergreifend übersehen. Bei dieser Problematik kann es zu ganz erheblichen Unterschieden kommen: Nach altem Recht war bekanntlich die Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens lediglich für die Berechnung maßgeblich. Die Höhe konnte immer noch dadurch beeinflusst werden, dass bis zur Rechtskraft das ursprünglich vorhandene Vermögen verbraucht wurde. War am Schluss nichts mehr da, wurde nichts geschuldet (§ 1378 Abs. 2 BGB a.F.). Demgegenüber ist nach neuem Recht sowohl für die Höhe als auch für die Berechnung die Rechtshängigkeit abschließend entscheidend. Ein nach Rechtshängigkeit bis zur Beendigung des Güterstandes entstehender Vermögensverfall ist deswegen grundsätzlich unerheblich.[5] Damit konnte folgende Diskrepanz auftreten: Nach altem Recht war nichts geschuldet, da eben nichts mehr vorhanden war. Insbesondere in Zeiten der Immobilienkrise konnten sich dramatische und unverschuldete Verluste ab 2008 ergeben. Stellt man hingegen nunmehr auf das neue Recht ab, weil das separat betriebene Güterrechtsverfahren erst ab 1.9.2009 eingeleitet wurde, konnte die Situation ganz anders aussehen, sofern nur bei Rechtshängigkeit der Vermögenswert bestand. Es war daher hoch streitig, ob insoweit noch altes Recht zugrunde zu legen sei. Diese Streitfrage ist durch zwei Entscheidungen des BGH abschließend geklärt worden.[6] Zutreffend wurde hierbei darauf hingewiesen, dass ansonsten ein unzulässiger Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot vorliege. Es wäre auch nicht nachvollziehbar gewesen, wie ein abgeschlossener Sachverhalt (der Güterstand war mit Rechtskraft der Scheidung doch schon beendet!) im Nachhinein noch sollte geändert werden können. Wieso sollte plötzlich ein doch gar nicht bestehender Anspruch – quasi wie Phönix aus der Asche – entstehen? Berechtigte Interessen des Ausgleichsschuldners, der auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Rechtskraft vertrauen durfte, standen dem ohnehin entgegen.

Genau diesen Gesichtspunkt wendet der BGH nunmehr zutreffend auch auf den Auskunftsanspruch an. In einer früheren Entscheidung[7] hatte er dies geleugnet. Damals waren wohl noch nicht die materiell-rechtlichen Auswirkungen erkannt worden. Zwar können sich die gleichen Ergebnisse wie nach altem Recht ergeben. Ist aber einmal eine Vermögensminderung zwischen Trennung und ...

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