Der entgegenstehende Wille des vertretenen Ehegatten kann sich aus einer anderweitigen Vollmacht, aber auch aus einem isolierten Widerspruch ergeben.

Dieser ist in das Zentrale Vorsorgeregister einzutragen. (§ 78 Abs. 2 Nr. 1b EBNotO)

Ein im Zentralen Vorsorgeregister eingetragener Widerspruch führt nicht dazu, dass ein Dritter Kenntnis hiervon erhält, denn ein Dritter hat kein Einsichtsrecht. Da auch der handelnde Ehegatte kein Einsichtsrecht hat, ist es dem handelnden Ehegatten in vielen Fällen gar nicht möglich, wahrheitsgemäß eine Erklärung darüber abzugeben, dass kein Widerspruch vorliegt. Aus rechtsstaatlichen Gründen kann dem handelnden Ehegatten nicht zugemutet werden, eine Erklärung über das Fehlen des Widerspruchs abzugeben, wenn er nicht die Möglichkeit hat, die Richtigkeit dieser Erklärung durch ein Auskunftsersuchen zu prüfen.

Die Erklärung eines Widerspruchs gegen eine gesetzliche Vollmacht des anderen Ehegatten kann interfamiliär als Misstrauensbekundung der Ehegatten untereinander verstanden werden. Damit aber besteht die Gefahr, dass solche Widersprüche allein aus diesem Grunde unterbleiben. Unterbleiben sie nicht, besteht die Gefahr, dass Zerwürfnisse in der Familie provoziert werden, immer dann, wenn ein Ehegatte der Bevollmächtigung des anderen deshalb widerspricht, weil er glaubt, dass dieser mit den zu treffenden Entscheidungen überfordert sei.

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