Spiegelbildlich zur Rechtsunsicherheit für den Vertragspartner ist die Gefahr des Missbrauchs der Interessen des Vertretenen zu erkennen.

Mag von einem Missbrauch nicht ausgegangen werden, wenn die Ehegatten noch zusammenleben, so ist für den Fall des Getrenntlebens die Gefahr des Missbrauchs groß.

Zwar sinkt seit 2003 die Anzahl der Ehescheidungen tendenziell. Sie hat aber mit 163.336 Ehescheidungen im Jahr 2015 immer noch einen beachtlichen Bestand. Hinzu kommt, dass die Anzahl der getrenntlebenden Eheleute deutlich höher sein wird. Keineswegs führt jede Trennung auch zu einer Ehescheidung. Es ist aber die Trennung, die eine erhebliche Missbrauchsgefahr mit sich bringt. Dies gilt auch auf dem Gebiet der Gesundheitsvorsorge. Es entspricht keineswegs dem Willen von getrenntlebenden Ehegatten, den anderen Ehegatten noch über Maßnahmen der eigenen Gesundheitsvorsorge entscheiden zu lassen.

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