Der Zeitpunkt der Bewertung des Anrechts ist das Ende der Ehezeit. Allerdings dürfen rechtliche oder tatsächliche Veränderungen, die nach dem Ehezeitende eingetreten sind, ausnahmsweise Berücksichtigung finden, sofern sie Auswirkungen auf den Ehezeitanteil und damit auch den Ausgleichswert haben. Für die gesetzliche Rentenversicherung sind generell die auf die Ehezeit entfallenden Entgeltpunkte zu berücksichtigen. Erhöht sich der Ausgleichswert aufgrund einer nach dem Ehezeitende eingetretenen gesetzlichen Regelung, ist dies bei der Entscheidung zu berücksichtigen.[8] Der BGH hat die in der obergerichtlichen Rechtsprechung streitige Frage des sog. Werteverzehrs kapitalgedeckter Anrechte in der Leistungsphase abschließend entschieden.[9] Danach ist eine eingetretene oder noch zu erwartende Wertminderung des zu teilenden Anrechts grundsätzlich im Wege eines gleichmäßigen Abzugs auf beide Ehegatten zu verteilen, sofern der ausgleichspflichtige Ehegatte zum Zeitpunkt der Entscheidung bereits eine ungekürzte Altersrente aus einer kapitalgedeckten Versorgung bezieht. Dabei ist der Ausgleichswert anhand des noch vorhandenen "Restkapitalwerts" vorausschauend auf den Zeitpunkt der mutmaßlichen Rechtskraft der Entscheidung zu ermitteln. Dies gilt auch für den Fall, dass sich der Versorgungsträger einer Unterstützungskasse im Rahmen der Durchführung des Ausgleichs bedient und das Anrecht eine Barwertminderung erfährt. Die Teilung des ungekürzten Anrechts zulasten der ausgleichspflichtigen Person verstoße gegen den Halbteilungsgrundsatz. Die ausgleichsberechtigte Person könne im Zeitraum des Leistungsbezugs aufseiten des Verpflichteten nach Ehezeitende durch Unterhaltszahlungen partizipieren. Sofern eine solche unterhaltsrechtliche Lösung nicht bestünde, sei an eine Korrektur nach § 27 VersAusglG zu denken, indem Teile der Anrechte der ausgleichsberechtigten Person nicht ausgeglichen würden. Allerdings setzt dies auch deren Existenz in Höhe des reduzierten Ausgleichswerts voraus. Eine mögliche Lösung über den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich dürfte in der Regel an § 25 Abs. 2 VersAusglG scheitern.[10] Hinsichtlich der Bewertung eines Anrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung hat der BGH[11] entschieden, dass nach § 262 Abs. 1 SGB VI auch solche Werterhöhungen für Beitragszeiten zu berücksichtigen sind, die sich in Folge einer nachträglich vorgenommenen Mindestbewertung von Pflichtbeiträgen ergeben. Dies gilt auch für die Ermittlung der Rente und des belegungsfähigen Gesamtzeitraums im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung, bei der nicht auf das Ende der Ehezeit, sondern auf den Kalendermonat vor Beginn der Rente abzustellen ist (§ 72 Abs. 2 SGB VI).[12]

Hat ein Ehegatte in der Ehezeit Entgeltpunkte aufgrund von Kindererziehungszeiten erworben, die für ein nicht leibliches Kind gewährt wurden, sind auch diese im Versorgungausgleich zu berücksichtigen.[13]

Kleine Betriebe haben häufig das Problem, den Ausgleichswert selbst zu berechnen. In diesen Fällen besteht die Verpflichtung, einen Dienstleister in Anspruch zu nehmen, um so den Ausgleichswert dem Familiengericht mitteilen zu können.[14] Die dadurch beim Versorgungsträger entstehenden Kosten sind für den Fall der internen Teilung nicht nach § 13 VersAusglG auf die Beteiligten umzulegen.

[8] Für Kindererziehungszeiten im Rahmen der sog. "Mütterrente" BGH FamRZ 2016, 791.
[9] BGH FamRZ 2016, 775.
[10] Kritisch hierzu Norpoth, FamRB 2016, 176; Schwamb, FamRB 2016, 240; Borth, FamRZ 2016, 764.
[11] BGH FamRZ 2016, 1649.
[12] BGH FamRZ 2016, 791.
[13] OLG Koblenz FamRZ 2016, 136.
[14] OLG Koblenz FamRZ 2016, 52.

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