Eine wichtige Entscheidung des Bundesgerichtshofs (XI. Zivilsenat)[66] fasst die Grundsätze zusammen, nach welchen Ehegatten aus einer übernommenen Mitverpflichtung nicht haften, wenn sie damit krass überfordert werden.

1. Die rechtliche Qualifizierung der vom Ehegatten des Darlehensnehmers übernommenen Verpflichtung als eigene Darlehensschuld oder als reine Mithaftung hängt davon ab, ob der Ehegatte nach dem maßgeblichen Willen der Beteiligten hinsichtlich des Anspruchs auf Auszahlung der Valuta und der Verpflichtung zur Rückzahlung in gleicher Weise wie der eigentliche Darlehnsnehmer berechtigt und verpflichtet sein soll oder ob er ausschließlich zu Sicherungszwecken mithaften und damit eine ihn einseitig belastende Verpflichtung übernehmen soll. Zu den bei der Ermittlung des wirklichen Parteiwillens zu beachtenden Grundsätzen gehört zunächst der Vertragswortlaut als Ausgangspunkt jeder Auslegung, daneben aber die Interessenlage der Vertragspartner. Im Streitfall diente das Darlehen über 560.300 DM allein der Finanzierung eines Bauvorhabens des anderen Ehegatten.

2. Bei Vorliegen einer krassen finanziellen Überforderung des Mitverpflichteten ist ohne Hinzutreten weiterer Umstände im Wege einer tatsächlichen Vermutung von der Sittenwidrigkeit der Mithaftungserklärung auszugehen, wenn der Hauptschuldner dem Mithaftenden persönlich besonders nahe steht, wie dies im Verhältnis zwischen Ehegatten der Fall ist. Dann kann nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon ausgegangen werden, dass der Mithaftende die ihn vielleicht bis an das Lebensende übermäßig finanziell belastende Personalsicherheit allein aus emotionaler Verbundenheit mit dem Hauptschuldner gestellt und der Kreditgeber dies in sittlich anstößiger Weise ausgenutzt hat.

3. Diese tatsächliche Vermutung ist widerlegbar.

Dingliche Sicherheiten genügen hierfür nur, wenn sie das Haftungsrisiko des anderen Ehegatten auf ein vertretbares Maß beschränken. Dies erfordert die Gewähr der Inanspruchnahme erst nach der ordnungsgemäßen Verwertung der Sicherheit. Dies wird durch eine Zwecksicherungserklärung ausgeschlossen, wonach die Sicherheit auch für andere gegenwärtige und künftige Forderungen verwertet werden kann.

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