1. Eine entsprechende Anwendung des § 6 VBVG auf die Vergütung eines neben einem Bevollmächtigten bestellten Betreuers scheidet aus, wenn die Betreuung wegen des von vornherein beschränkten Umfangs der Vollmacht erforderlich wird (im Anschluss an Senatsbeschl. v. 8.7.2015 – XII ZB 494/14, FamRZ 2015, 1710, und v. 20.3.2013 – XII ZB 231/12, FamRZ 2013, 873).

    (BGH, Beschl. v. 3.5.2017 – XII ZB 403/15)

  2. Bei der isolierten Anfechtung einer Kostenentscheidung in einer Familiensache besteht – anders als im Verfahren der Rechtsbeschwerde – für das Oberlandesgericht im Beschwerdeverfahren nach §§ 58 ff. FamFG keine Einschränkung dahingehend, dass diese lediglich auf einen Ermessensfehl- oder Ermessensnichtgebrauch zu überprüfen wäre.

    (OLG Frankfurt, Beschl. v. 20.10.2016 – 1 WF 185/16, FamRZ 2017, 829)

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