Die gemeinsame Wohnung kann einem der Ehegatten zugesprochen werden, um eine "unbillige Härte" zu verhindern (§ 1361b BGB). Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn sonst das Wohl von im Haushalt lebenden Kindern beeinträchtigt wäre oder wenn der Ehefrau ein weiteres Zusammenleben mit ihrem Mann nicht zuzumuten wäre, etwa wenn der Ehemann die Ehefrau erheblich bedroht und sich bereits gewaltsam Zugang zu der Wohnung verschafft hat, so dass auch mit der Umsetzung der Drohungen zu rechnen ist, und dem Mann zugemutet werden kann, vorübergehend wieder bei seinen Eltern einzuziehen, bei denen er nach der Trennung bereits für einige Zeit gelebt hat (red. LS).

(OLG Oldenburg, Beschl. v. 31.1.2017 – 4 UFH 1/17 und v. 29.3.2017 – 4 UF 12/17)

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