Eine Rückschau auf die Veranstaltungen der Arbeitsgemeinschaft Familienrecht am 25.5.2017

Wer zahlt die Zeche – betreuen und trotzdem zahlen?

Nach der Scheidung versorgt die Mutter das Kind, der Mann bezahlt den Unterhalt. Dieses Gesellschaftsbild, das die alte Bundesrepublik lange prägte und in der ehemaligen DDR so nie etabliert war, hat sich stark verändert. Heute beteiligen sich Väter aktiver an der Kinderbetreuung, die Frauen sind besser ausgebildet und verdienen dementsprechend mehr als manche Männer. Auf der anderen Seite gibt es Familien, in denen die Frau ihre Berufstätigkeit wegen der Kinderbetreuung mehrfach unterbrochen hat und somit auf der Karriereleiter nicht so hoch steigen kann, wie sie es ohne die Kinder schaffen würde. Wenn nach der Scheidung der Vater die Kinder betreut und somit die Mutter den Unterhalt zahlen muss, steht sie wieder schlechter da, weil der betreuende Vater immer noch ein höheres Einkommen hat als sie. Muss der Vater in diesen Fällen auch zum Kindesunterhalt beitragen, obwohl er doch für die Betreuung der Kinder sorgt? Für die Familienanwälte stellen sich eine Menge neuer Fragen.

Veränderte gesellschaftliche Verhältnisse

Die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht hatte mit Professor Volker Lipp von der Universität Göttingen einen ausgewiesenen Wissenschaftler im Familienrecht eingeladen. Beim sogenannten Residenzmodell – bei dem der eine Elternteil betreut, der andere zahlt –, gibt es wenig Probleme. Auch beim Wechselmodell scheint auf den ersten Blick alles klar zu sein, denn schließlich teilen sich die Eltern die Betreuung und sorgen zu gleichen Teilen für den Lebensbedarf des Kindes. Kompliziert wird es jedoch, sobald die Betreuung nicht hundertprozentig gleich verteilt ist. Und auch beim sogenannten erweiterten Umgang gibt es häufig Streit zwischen den Eltern, wer wie viel zahlen muss. Wenn der Vater das Kind nicht nur jedes zweite Wochenende, sondern auch an Schultagen und einen großen Teil der Ferien versorgt, dann fühlt er sich ungerecht behandelt, wenn er trotzdem – wie im Residenzmodell üblich – den gesamten Barunterhalt berappen muss.

Wenn Wissenschaft auf Praxis trifft

Bei der anschließenden Diskussion wurde schnell klar, dass auch mithilfe der Wissenschaft viele Fragen nicht beantwortet werden konnten. Die Flexibilisierung der Arbeitszeiten führt in zunehmendem Maße dazu, dass sich die Eltern die Betreuung der Kinder aufteilen müssen. Wenn dann nach der Scheidung die Mutter 65 Prozent der Betreuungszeiten übernimmt und der Vater die restlichen 35 Prozent, kann das dann noch als Residenzmodell angesehen werden? In seinen früheren Entscheidungen hat der Bundesgerichtshof es so gesehen, dass nur die strenge Fifty-fifty-Aufteilung zur Annahme des Wechselmodells führt. Hier hat sich die Rechtsprechung inzwischen zwar geändert, macht aber auch keine klaren Vorgaben. Der Betreuungsunterhalt ist nicht "zu monetarisieren", heißt es in einer der Entscheidungen. Aber der "Naturalunterhalt" spiele bei der Berechnung der Leistungsfähigkeit sehr wohl eine Rolle. Es hänge von den Umständen des Einzelfalls ab, wie der Unterhaltsanteil zu berechnen ist.

Die lebhaft geführte Diskussion blieb ohne Ergebnis, vor allem in der Frage, ob eine Gesetzesänderung nötig sei. Die Alternative, in Einzelfallsituationen hineinzugeraten, ist jedoch mit erheblichen Prozessrisiken verbunden. Und das ist eben nicht das, was von anwaltlicher Seite für die Mandanten gewünscht wird.

Verborgene Schätze heben – ausländische Anwartschaften im Versorgungsausgleich

In der zweiten Veranstaltung auf dem Deutschen Anwaltstag befasste sich die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht mit dem nicht minder komplizierten Thema Versorgungsausgleich. Arndt Voucko-Glockner, Sachverständiger für den Versorgungsausgleich aus Karlsruhe, gab umfassende Auskunft darüber, wie ausländische Anwartschaften ausfindig gemacht werden können, ein Thema, dass im Wege der Globalisierung im Familienrecht immer wichtiger wird. Vor allem müsse bedacht werden, so Voucko-Glockner, dass nicht nur gesetzliche, sondern auch betriebliche und private Vorsorge im Ausland möglich sei. Ausländische Anrechte sollten so weit wie möglich im Erstverfahren aufgeklärt und bewertet werden. Was nicht immer einfach sei, weil die Versorgungsanwartschaften im Ausland von vielen Gerichten mit großer Unsicherheit behandelt würden. Was ist ein ausländisches Anrecht, wo kann ich es finden, lohnt sich die Mühe, es zu suchen, und wenn der Schatz gehoben wurde, wie kann ich ihn dann aufteilen? Auf alle Fragen hatte Voucko-Glockner die passende Antwort. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer gingen gut informiert in den anschließenden Empfang, der wie auf jedem Deutschen Anwaltstag ganz besonderen Zuspruch fand, nicht nur von den Familienanwältinnen und -anwälten. Auch Journalisten, Vertreter des Bundesjustizministeriums und der Länderministerien, hohe und höchste Richterinnen und Richter und Abgeordnete des Bundestages nutzten die Gelegenheit zum Erfahrungs- und Meinungsaustausch.

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