In Bezug auf ehebedingte Nachteile hat der BGH in mehreren Entscheidungen klargestellt, dass es Sache des – sich auf eine prozessuale Einwendung berufenden – Schuldners ist, die für eine Begrenzung sprechenden Tatsachen vorzutragen, weil es sich bei § 1578b BGB um eine unterhaltsbeschränkende Norm mit Ausnahmecharakter handelt.[35] Eine Behauptung des Schuldners, es seien keine ehebedingten Nachteile entstanden, muss dann der Berechtigte substantiiert bestreiten und seinerseits darlegen, welche konkreten Nachteile entstanden sein sollen. Erst wenn sein Vorbringen diesen Anforderungen genügt, muss der Schuldner substantiierten Gegenvortrag bringen.[36] Zu unterscheiden ist außerdem wie folgt:

Im Normalfall genügt der Berechtigte seiner sekundären Darlegungslast, wenn er vorträgt, dass es mit zunehmender beruflicher Erfahrung bzw. Betriebszugehörigkeit zu einer Gehaltssteigerung gekommen wäre;
höher sind die Anforderungen aber dann, wenn ein beruflicher Aufstieg behauptet wird. In diesem Fall muss der Berechtigte darlegen, aufgrund welcher Umstände er (ohne Ehe und Kinder) eine solche Karriere gemacht hätte.[37]

Das korrespondiert in gewisser Weise mit den höheren Anforderungen, die im Rahmen der Bedarfsbestimmung im Falle des behaupteten "Karrieresprungs" gestellt werden.[38]

Im Rahmen der nachehelichen Solidarität und der Ehedauer gelten die gleichen Grundsätze. Der Berechtigte hat wirtschaftliche und persönliche Verflechtungen sowie solche Umstände darzulegen, aus denen sich ein Vertrauenstatbestand in Bezug auf den Bestand der Ehe ergeben soll; substantiierten Vortrag hat der Schuldner zu widerlegen.[39]

Auch wenn exakte Feststellungen zum hypothetisch erzielbaren Einkommen nicht gefordert werden, so muss andererseits auch beim ehebedingten Nachteil die tatsächliche Grundlage für eine gerichtliche Schätzung (§ 287 ZPO) erkennbar sein.[40]

Beim behaupteten Aufstieg ist häufig der Wunsch der Vater des Gedankens; schon bei Inkrafttreten des Gesetzes wurde angemerkt, dass "Traumkarrieren" kritisch überprüft werden müssten.[41] Hier fordert der BGH inzwischen zu Recht "Bereitschaft und Eignung"[42] und verweist auf eine frühere Entscheidung,[43] in der er ausdrücklich "Fortbildungsbereitschaft, bestimmte Befähigungen, Neigungen, Talente" aufgeführt hat. Ergänzend verlangt er so konkrete Darlegungen, dass die behaupteten Entwicklungschancen und persönlichen Fähigkeiten, auch anhand vergleichbarer Karrieren, vom Gericht auf Plausibilität überprüft werden können.[44]

[35] BGH NJW 2010, 1813 m. Bespr. v. Born, NJW 2010, 1793; BGH FamRZ 2008, 134.
[36] BGH NJW 2010, 3653 unter Rn 24.
[37] BGH NJW 2010, 3653 unter Rn 33.
[39] Palandt/Brudermüller, § 1578b, Rn 18 a.E.
[41] Born, NJW 2008, 1, 8.
[42] BGH NJW 2012, 74 unter Rn 24.
[43] BGH NJW 2010, 3653 unter Rn 33.
[44] BGH NJW 2012, 74 unter Rn 24, m. Anm. Born.

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