Der Textvorschlag lautet:

Zitat

(1) Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen für den Fall, dass ihm aus anderen Gründen ein Unterhaltsanspruch nicht zusteht, Unterhalt für einen Zeitraum von zwei Jahren ab Rechtskraft der Ehescheidung verlangen. In Fällen grober Unbilligkeit kann die Frist angemessen verlängert werden.

(2) Der Unterhaltsanspruch nach Abs. 1 setzt voraus, dass die Ehe bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags mindestens drei Jahre bestanden hat.

(3) Das Maß des Unterhalts richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen.

Nach der Konzeption des DAV soll neben den Anspruch auf Ausgleich des ehebedingten Nachteils durch den Kompensationsunterhalt ein befristeter Unterhaltsanspruch treten, der für eine Übergangszeit nach der Ehe gewährt wird und dem bedürftigen Ehegatten den allmählichen Wechsel von den ehelichen Lebensverhältnissen zum Status des angemessenen Lebensbedarfs erleichtern soll. Der Anspruch soll jedem geschiedenen Ehegatten ohne weitere Voraussetzungen gewährt werden, so dass ein bestimmter Vertrauenstatbestand oder ein bestimmtes Alter nicht erforderlich sind. Die Ehedauer muss mindestens drei Jahre betragen.

Die Übergangszeit wird grundsätzlich auf zwei Jahre begrenzt;[68] Ausnahmen sind in Einzelfällen möglich, soweit dies – ausnahmsweise – der Billigkeit entspricht. Empfehlenswert erscheint eine Höchstdauer von fünf Jahren ab Rechtskraft in bestimmten Härtefällen (Arbeitslosigkeit, Krankheit, Alter). Das Maß des Unterhalts bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen, denn es geht ja um die Übergangszeit bis zur Absenkung auf den angemessenen Lebensbedarf.

Es handelt sich nicht um einen Auffangtatbestand, sondern um eine Vorschrift zur Auffüllung der beiden anderen Unterhaltsansprüche. Hier ist zu unterscheiden:

Besteht nach der Scheidung ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt, sind für die Dauer der Befristung die ehelichen Lebensverhältnisse maßgebend. Fällt der Anspruch auf Betreuungsunterhalt weg, läuft der Übergangsunterhalt weiter bis zum Befristungsende.
Beim Kompensationsunterhalt richtet sich dessen Maß nach der Lebensstellung ohne Ehe und ohne Betreuungsleistung, also nach einer fiktiven Erwerbsbiographie.
Konkurriert dieser Anspruch mit einem Übergangsunterhalt, erhöht sich das Maß des Kompensationsunterhalts für die Dauer der Befristung entsprechend den ehelichen Lebensverhältnissen. Nach Ablauf der Befristung reduziert sich das Maß auf den Ausgleich des ehebedingten Nachteils.
[68] Zu Recht kritisch Obermann, NZFam 2017, 189, 193 unter Hinweis auf den Vertrauensschutz bei jahrzehntelanger Ehe mit starkem Einkommensgefälle der Partner.

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