Nach Auffassung des DAV ist ein modernes Unterhaltsrecht an folgenden Grundsätzen auszurichten:

Leitmotiv ist die Eigenverantwortung; deshalb ist jeder Ehegatte nach der Scheidung verpflichtet, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen.
Ein nach rechtskräftiger Scheidung zu zahlender Unterhalt ist die Ausnahme, nicht die Regel.
Die Höhe des Unterhalts folgt den allgemeinen Regeln der Bedürftigkeit und der Leistungsfähigkeit; Grundlage für die Höhe des Unterhalts ist nicht die Lebensstandardgarantie.
Billigkeitsentscheidungen sind auf ein notwendiges Mindestmaß zu beschränken.

Die verstärkte Bedeutung der Eigenverantwortung soll dadurch zum Ausdruck kommen, dass sich nachehelicher Unterhalt nur noch nach drei Grundtatbeständen richtet:

universaler Betreuungsunterhalt,
Kompensationsunterhalt,
Übergangsunterhalt.

Der Abschied von der Lebensstandardgarantie wird dadurch verwirklicht, dass nachehelicher Unterhalt nicht mehr an die ehelichen Lebensverhältnisse anknüpft, sondern sich nach den Grundsätzen von Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit richtet. Damit entfällt die schwierige Entscheidung, ob ein nachehelich eintretender Umstand noch einen Ehebezug hat oder nicht.

Befürwortet wird ein Konsensmodell, welches den Kindesunterhalt mit einbezieht und die beteiligten Eheleute verpflichtet, in einem frühen Stadium der Trennung eine Einigung über Ehegatten- und Kindesunterhalt zu finden.

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