Ausgehend allein von der Themenstellung wäre der Vermögensausgleich nach Beendigung einer jeden Form menschlichen Zusammenlebens zu behandeln, solange es sich dabei nur um keine Ehe handelt. Dieses Verständnis vom Thema wäre jedoch entschieden zu weit gefasst und würde insbesondere auch Bereiche umfassen, die von weniger Interesse sind sowie den Bereich des Familienrechts verlassen. Deshalb hat eine Beschränkung zu erfolgen auf die für den Familienrechtler maßgeblichen Gestaltungen, wobei vorrangig an die nichteheliche Lebensgemeinschaft zu denken ist.

Die Vermögensauseinandersetzung nach Beendigung der Lebenspartnerschaft kann dagegen unerörtert bleiben, weil sie sich ebenso vollzieht wie die nach Beendigung der Ehe. Wegen der Verteilung von Haushaltsgegenständen und gemeinsamer Wohnung verweist § 17 LPartG auf die §§ 1568a und b BGB, wegen des Güterstandes und dessen Beendigung § 6 LPartG auf das Recht der Zugewinngemeinschaft (§§ 13641390 BGB).

Danach verbleibt als vorrangig zu erörterndes Thema die Auseinandersetzung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Auch außerhalb der Ehe vollzieht sich allerdings die Auseinandersetzung zwischen Schwiegereltern und Schwiegerkindern, die zudem durch einen aktuellen Wechsel in der Rechtsprechung des BGH besondere Aktualität erlangt hat.

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