A. [1] Die Kindeseltern (die Beteiligten zu 1 und 2) streiten um das alleinige Sorgerecht für ihre am 12.10.2002 geborene Tochter J.

[2] Die Mutter besitzt die deutsche, der Vater die französische Staatsangehörigkeit. Zur Zeit der Geburt der J. lebten die nicht miteinander verheirateten Eltern in Frankreich. Der Vater erkannte die Vaterschaft an. Nach der Geburt trennten sich die Eltern, und die Mutter kehrte mit J. nach Deutschland (P) zurück. Zuvor hatten die mit der Sache befassten französischen Gerichte einstweilen entschieden, dass die Eltern gemeinsam sorgeberechtigt seien und der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes bei der Mutter liege; zudem hatten sie ein umfangreiches Umgangsrecht zugunsten des Vaters beschlossen.

[3] In einem Verfahren zur Anerkennung der umgangsrechtlichen Regelungen trafen die Eltern am 6.6.2005 vor dem Beschwerdegericht eine Vereinbarung, wonach es u.a. beim gemeinsamen Sorgerecht für J. verbleiben sollte und ihr gewöhnlicher Aufenthalt bei der Mutter sei. Zudem vereinbarten die Eltern, dass J., "wenn irgend möglich, bereits im Kindergarten und/oder in der Schule zweisprachig, das heißt deutsch/französisch, erzogen werden soll". Im Weiteren enthält die Vereinbarung eine umfangreiche Umgangsregelung, die im Wesentlichen zum Gegenstand hat, dass J. ab Oktober 2005 bis zu ihrer Einschulung monatlich zehn Tage beim Vater in Frankreich verbringt.

[4] Da sich die Eltern nicht darüber einigen konnten, welche Schule J. in Deutschland besuchen sollte – die Mutter bevorzugte eine Einschulung an der vor Ort in M. befindlichen deutschen Grundschule, der Vater eine Einschulung in der deutsch/französischen J.-Grundschule in B. – stritten sie in einem Verfahren gemäß § 1628 BGB um die Übertragung der entsprechenden Entscheidungsbefugnis. Nachdem das Amtsgericht dem Antrag der Mutter im einstweiligen Anordnungsverfahren stattgegeben hatte, übertrug das Beschwerdegericht die Befugnis einstweilen auf den Vater. Dieser Beschluss wurde auf Verfassungsbeschwerde der Mutter vom Verfassungsgericht des Landes B. aufgehoben, weil das Beschwerdegericht dem Kind keinen Verfahrenspfleger bestellt hatte. Anschließend übertrug auch das Amtsgericht dem Vater in der Hauptsache die Entscheidungsbefugnis hinsichtlich der Schulwahl. Über die hiergegen von der Mutter eingelegte Beschwerde hat das Beschwerdegericht noch nicht entschieden. J. wird seit April 2010 nunmehr in der J.-Grundschule in B. beschult. Dies geht mit einer Fahrtzeit von insgesamt mindestens zwei Stunden einher.

[5] Daneben ist vor dem Beschwerdegericht noch ein Umgangsrechtsverfahren anhängig.

[6] Dem Rechtsbeschwerdeverfahren liegen gegenläufige Sorgerechtsanträge der Eltern zugrunde. Das Amtsgericht hat nach persönlicher Anhörung der Eltern, des Jugendamtes, der Verfahrenspflegerin und des Kindes das Aufenthaltsbestimmungsrecht für J. auf die Mutter übertragen und die weitergehenden Anträge beider Eltern zurückgewiesen, im Übrigen also die gemeinsame elterliche Sorge aufrechterhalten. Dabei ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass die Eltern mit der Vereinbarung vom 6.6.2005 eine Grundentscheidung für den Lebensmittelpunkt des Kindes bei seiner Mutter getroffen hätten.

[7] Auf die hiergegen vom Kindesvater eingelegte befristete Beschwerde hat das Beschwerdegericht nach Austausch des Verfahrenspflegers und ohne Anhörung des Kindes dem Vater das alleinige Sorgerecht mit Beschl. v. 23.8.2010 übertragen und angeordnet, dass die Mutter das Kind bis zum 29.8.2010 herauszugeben habe. Hiergegen wendet sich die Mutter mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde.

[8] Der Senat hat mit Beschl. v. 26.8.2010 die vom Beschwerdegericht angeordnete sofortige Vollziehung seiner Entscheidung auf Antrag der Mutter einstweilen ausgesetzt.

B. [9] Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses sowie zur Zurückverweisung der Sache an einen anderen Senat des Oberlandesgerichts.

[10] Gemäß Art. 111 Abs. 1 FGG-RG ist das bis Ende August 2009 geltende Verfahrensrecht weiterhin anwendbar, weil das Verfahren vor dem 1.9.2009 eingeleitet worden ist (Senatsbeschl. BGHZ 185, 272 = FamRZ 2010, 1060 Rn 14 m.w.N.).

I. [11] Die Rechtsbeschwerde ist zulässig.

[12] 1. Die Zuständigkeit deutscher Gerichte ergibt sich aus Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2201/2003 des Rates vom 27.11.2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (Brüssel IIa-VO = EuEheVO). Hinsichtlich der Zuständigkeit geht die Brüssel IIa-VO nach ihrem Art. 61 dem Übereinkommen über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und Maßnahmen zum Schutz von Kindern vom 19.10.1996 (ABl 2003 Nr. L 48 S. 3; BGBl II 2009 S. 602, 603; 2010, 1527 – im Folgenden: Kinderschutzübereinkommen/KSÜ) vor (vgl. Staudinger/Henrich, BGB (2008...

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