Im Rahmen der Billigkeitsabwägungen sind Belange der gemeinsamen Kinder zu berücksichtigen. Hier ist eine umfassende Interessenabwägung notwendig. Die Verschärfung der Eigenverantwortung im Rahmen des Unterhaltsrechtsänderungsgesetzes führt allerdings dazu, dass bereits ab drei Jahren die Frage der Verwirkung gestellt werden muss.[17]

Die Pflege und Erziehung der Kinder ist gesichert, wenn die Mittel für den betreuenden Ehegatten das Maß übersteigen, das er zur Deckung seines Mindestbedarfs benötigt (770 EUR).[18]

[17] Vgl. insofern OLG Bremen NJW 2007, 1872 mit Anm. Bergschneider = FF 2007, 202 mit Anm. Schnitzler und Weinreich/Klein, Fachanwaltskommentar Familienrecht, 4. Aufl. 2011, § 1579 Rn 148 ff.
[18] OLG Oldenburg, unveröffentlichtes Urteil v. 13.3.2009 – 11 UF 100/08, fiktive Einkünfte reichen aus.

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