Nach der Gesetzesbegründung soll in dem neuen § 1579 Nr. 2 BGB die Leistungsfähigkeit des neuen Partners keine Rolle mehr spielen. Der brotlose Künstler oder wirtschaftlich schwache neue Partner soll bei der Billigkeitsprüfung unberücksichtigt bleiben.[6]
Die Herauslösung aus der Solidarität zwischen Unterhaltsberechtigten und Unterhaltsverpflichteten ist der Grund dafür, die verfestigte Lebensgemeinschaft als Anwendungsfall der Unbilligkeit nach § 1579 BGB zu begreifen.
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