Nach der Gesetzesbegründung soll in dem neuen § 1579 Nr. 2 BGB die Leistungsfähigkeit des neuen Partners keine Rolle mehr spielen. Der brotlose Künstler oder wirtschaftlich schwache neue Partner soll bei der Billigkeitsprüfung unberücksichtigt bleiben.[6]

Die Herauslösung aus der Solidarität zwischen Unterhaltsberechtigten und Unterhaltsverpflichteten ist der Grund dafür, die verfestigte Lebensgemeinschaft als Anwendungsfall der Unbilligkeit nach § 1579 BGB zu begreifen.

[6] So aber noch BGH FamRZ 1989, 487; differenzierend MüKo/Maurer, 5. Aufl. 2010, § 1579 Rn 12; Schnitzler, FamRZ 2006, 239; ähnlich auch Menne, ZFE 2006, 449 (452) und OLG Karlsruhe FamRZ 2011, 1066.

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