Der Gesetzgeber hat einen neuen eigenständigen Verwirkungstatbestand geschaffen, um die Erscheinungsform des Zusammenlebens des/der Unterhaltsberechtigten mit einem/einer neuen Partner/Partnerin deutlicher als bisher objektiv erfassen und sanktionieren zu können. Die Einfügung eines neuen Härtegrundes ist mehr als eine Dekorationsfrage.[1] Der alte Auffangtatbestand des § 1579 Nr. 7 BGB ("ein anderer Grund vorliegt, der ebenso schwer wiegt wie die in Nr. 1–6 aufgeführten Gründe") sollte entlastet werden. Bis zum 31.12.2007 waren diese Fälle über den Auffangtatbestand des § 1579 Nr. 7 BGB gelöst worden, die Anlass zur Herausbildung einer überaus reichen, nicht mehr überschaubaren Kasuistik gegeben haben. Die Neuregelung sollte keine Änderungen bringen. Verbleibende, von der Neuregelung nicht erfasste Fallgruppen sollten wie bisher zu lösen sein. Der Gesetzgeber hat bewusst davon abgesehen, diese Kriterien in das Gesetz selbst aufzunehmen.[2]

Folgende Umstände gibt die Gesetzesbegründung als maßgeblich für das Vorliegen einer verfestigten Lebensgemeinschaft an:

über einen längeren Zeitraum gemeinsam geführter Haushalt,
Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit,
größere Investitionen, wie der Erwerb eines gemeinsamen Familienheims,
Dauer der Verbindung.

Keine Rolle spielen folgende Umstände in Form eines Negativkatalogs:

Leistungsfähigkeit des neuen Partners,
Aufnahme von intimen Beziehungen,
mögliches Eingehen einer Ehe- bzw. Lebenspartnerschaft.

Der neu geschaffene Härtegrund soll nicht zu einer Lebensführungskontrolle des geschiedenen Ehegatten führen.[3]

Entscheidend ist ausschließlich, dass der geschiedene Ehegatte, der eine neue Lebensgemeinschaft eingegangen ist, die sich verfestigt hat, sich damit endgültig aus der nachehelichen Solidarität herauslöst und zu erkennen gibt, dass er sie nicht mehr benötigt und demzufolge auf Unterhalt nicht angewiesen ist.

Die Einfügung des neuen Härtegrundes war nicht unumstritten. Insbesondere wollte der Bundesrat die neue Vorschrift als Nr. 7 eingefügt haben. Nr. 8 sollte den Auffangtatbestand bilden. Die Bundesregierung hatte sich auf den Standpunkt gestellt, mit dem § 1579 Nr. 2 sollte kein vorwerfbares Fehlverhalten sanktioniert werden, sondern eine rein objektive Veränderung in den Lebensverhältnissen des bedürftigen Ehegatten. Dies passt in der Tat besser zu der Nr. 1 "Verwirkung wegen kurzer Ehezeit". Man hat sich dann darauf verständigt, die ersten beiden Nummern als objektive Härtegründe zu qualifizieren, während sich die Nummern 3 bis 8 in der Reihenfolge nach hinten verschoben haben und diese dann tatsächlich vorwerfbares Fehlverhalten wie z.B. Anschwärzen beim Arbeitgeber, Umgangsvereitelung oder einseitiges schwerwiegendes Fehlverhalten gegen den Unterhaltsverpflichteten auch entsprechend ahnden können.

[1] Menne/Grundmann, Das neue Unterhaltsrecht, S. 68 ff.; Gerhardt, FuR 2005, 532; Menne, FF 2006, 182; Schnitzler, FamRZ 2006, 239.
[2] Hohloch, FF 2005, 221; Schnitzler, FPR 2008, 41 ff.
[3] BT-Drucks 16/1930 v. 15.6.2006.

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