Im Ehescheidungsrecht ist eine Rechtswahl möglich. Sie hat im ersten Termin vor dem Richter mit einer Erklärung beider Ehegatten zu erfolgen (Art. 55 § 2 IPRG). Es können nur gewählt werden das Recht der gemeinsamen Staatsangehörigkeit oder das belgische Recht.

Ist keine Rechtswahl getroffen, dann findet eine Anknüpfungsleiter Anwendung (Art. 55 § 1 IPRG). Die Ehescheidung und die Trennung von Tisch und Bett unterliegen dann: (1) dem Recht des Staates, auf dessen Gebiet beide Ehepartner bei Einreichung des Antrags ihren gewöhnlichen Aufenthalt[9] haben; (2) in Ermangelung eines gewöhnlichen Aufenthalts im Gebiet desselben Staates: dem Recht des Staates, auf dessen Gebiet sich der letzte gemeinsame gewöhnliche Aufenthalt der Ehepartner befand, wenn einer von ihnen bei Einreichung des Antrags seinen gewöhnlichen Aufenthalt auf dem Gebiet dieses Staates hat; (3) in Ermangelung eines gewöhnlichen Aufenthalts eines der Ehepartner auf dem Gebiet des Staates, in dem sich der letzte gemeinsame gewöhnliche Aufenthalt befand: dem Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit beide Ehepartner bei Einreichung des Antrags haben; (4) in den anderen Fällen: dem belgischen Recht.

Das angewiesene Recht findet keine Anwendung, wenn es die Ehescheidung nicht kennt. Es ist dann das in der Anknüpfungsleiter subsidiär festgelegte Recht anzuwenden (Art. 55 § 3 IPRG).

Art. 56 IPRG regelt den Geltungsbereich des anwendbaren Rechts. Die Scheidungsfolgen sind ausgenommen. Das Gesetz beendet eine Kontroverse in Rechtsprechung und Lehre und unterwirft diese Folgen der spezifischen Verweisungsregel, die die jeweiligen Folgen beherrscht.[10] So unterliegt der Ehegattenunterhalt der Verweisungsregel des Art. 74 IPRG, der anwendbar ist auf alle Unterhaltspflichten. Es gilt hier das Recht des gewöhnlichen Aufenthalts des Unterhaltsberechtigten. Seit dem 18. Juni 2011 ist hier die EU-Unterhaltsverordnung zu beachten.

[9] Das Gesetz benutzt den Terminus "gewöhnlicher Wohnort".
[10] Pintens, in: Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, 2009, S. 37.

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