Der Barbetrag gemäß § 35 Abs. 2. S. 1 SGB XII, der in erster Linie der Befriedigung persönlicher Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten dient, kann vom Unterhaltspflichtigen nicht verlangt werden, wenn der Unterhaltsberechtigte über auf die Heimkosten nicht anzurechnende Barmittel verfügt, die den Barbetrag deutlich übersteigen. Der Unterhaltspflichtige hat ein über einen Schonbetrag von 75.000 EUR hinausgehendes Vermögen zum Bestreiten des Elternunterhalts einzusetzen, auch wenn es sich um zur eigenen Alterssicherung angespartes Kapital handelt; die Berechnung dieses Einsatzes folgt nach Tabelle 9 zu § 14 BewG (OLG Düsseldorf, Urt. v. 27.10.2010 – 8 UF 38/10, FamRZ 2011, 982; die zugelassene Revision wurde eingelegt, BGH, XII ZR 150/10).

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