Der nach dem Auszug eines Ehegatten in der Wohnung verbleibende Ehegatte muss der Kündigung des Mietverhältnisses unter dem Gesichtspunkt der ehelichen Solidarität noch nicht zustimmen, wenn seit der Trennung erst eine kurze Zeitspanne von noch nicht zwei Monaten vergangen ist (OLG Köln, Beschl. v. 4.10.2010 – 4 UF 154/10, FamRZ 2011, 891).

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